Sie wurden wegen Designverletzung abgemahnt oder sind selbst der Auffassung, dass Ihre Designs verletzt wurden? Wir helfen! Das Designrecht (=Geschmacksmusterrecht) hat in den letzten Jahren - insbesondere nach der Reform des Geschmacksmustergesetzes - erheblich an Bedeutung gewonnen. Es schützt die äußere Gestaltung bzw. den ästhetischen Eindruck eines Erzeugnisses und kann - wie die ICE-Entscheidung des BGH zeigt - auch sehr praxisrelevante Auswirkungen in der Werbewirtschaft haben. So kann über den Designschutz nämlich ggf. auch verhindert werden, dass ein Dritter ein geschmacksmusterrechtlich geschütztes Produkt für Werbemaßnahmen - etwa in Werbeprospekten oder Anzeigen - abdruckt.
Die Verletzung von Designrechten kann ein Unternehmen wirtschaftlich schwer treffen. So kann damit verboten werden, ein für ein Unternehmen ggf. wichtiges Produkt zu vertreiben. Alle Produkte dürfen dann nicht mehr ausgeliefert bzw. müssen sogar ggf. aus dem Markt geholt werden. Der Ausgang einer designrechtlichen Auseinadersetzung kann daher für ein Unternehmen von großer Bedeutung sein (vgl. z.B. den "iPad Streit" zwischen den Unternehmen Samsung und Apple: Neben der Geltendmachung patentrechtliche Ansprüche handelte es sich ebenfalls um eine designrechtliche Streitigkeit). Entsprechend der wachsenden Praxisrelevanz des Geschmacksmusterrechts bekommen designrechtliche Abmahnungen und entsprechende einstweilige Verfügungsanträge eine immer größere Praxisrelevanz. Dabei sind bei geschmacksmusterrechtlichen Streitigkeiten die Besonderheiten des Designrechts zu beachten:
Für den Schutz eines Produktdesigns ist grundsätzlich eine Eintragung des Designs beim DPMA bzw. auf europäischer Ebene beim HABM erforderlich, wobei hierfür sog. "Neuheit" und "Eigenart" des Designs erforderlich sind (zu dem Schutz eines Designs ohne Eintragung siehe genauer hier). Allerdings wird die Schutzfähigkeit des Designs vom DPMA bzw. HABM nicht geprüft, d.h. es werden lediglich die Anmeldeformalien überprüft.
| | Dies hat für die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Designrechten zur Konsequenz, dass im Prozess die Schutzfähigkeit des Designs vom Gegner widerlegt werden kann. Zwar gilt eine gesetzliche Vermutung für die Rechtsbeständigkeit des Designs, so dass relativ leicht zunächst eine einstweilige Verfügung erlangt werden kann. Allerdings kann der Gegner diese Vermutung der Rechtsbeständigkeit widerlegen und die erlassene einstweilige Verfügung wieder aufheben lassen. Die gesamten Kosten werden dann dem Antragsteller auferlegt. Auch bei der Abmahnung besteht daher stets die Gefahr, dass der Gegner eine Gegenabmahnung ausspricht oder eine negative Feststellungsklage einreicht. In geschmacksmusterrechtlichen Streitigkeiten ist man deshalb besonders auf eine kompetente anwaltliche Vertretung angewiesen, um die Rechtsbeständigkeit des Designs und damit eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten.
Sie sind der Auffassung, dass jemand Ihre Design unberechtigt benutzt? Wir stehen Ihnen mit unserem geschmacksmusterrechtlichen Fachwissen gerne zur Verfügung und helfen Ihnen dabei, die Designrechtsverletzung schnell zu stoppen und Ihre Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Auch im umgekehrten Fall stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Seite: Wir helfen Ihnen, wenn Ihnen selbst vorgeworfen wird, die Designrechte anderer angeblich verletzt zu haben. Wir prüfen die Ihnen vorgeworfene Designverletzung, beraten Sie über die Handlungsmöglichkeiten und setzen die ggf. Ihnen zustehende Gegensprüche- z.B. im Wege einer Gegenabmahnung oder negativen Feststellungsklage - durch. Vertrauen Sie unserer Expertise, wir verfügen über eine langjährige Praxiserfahrung auf dem Gebiet des Designrechts. Für weitere Informationen zu unseren Dienstleitungen klicken Sie bitte in dem rechten Menü auf die entsprechende Rubrik oder nehmen Sie direkt mit uns Kontakt auf. | |
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