Markenrecht im Fachgebiet: Abmahnungen & Prozessrecht

Sie wurden wegen einer Kennzeichenverletzung abgemahnt oder sind selbst der Auffassung, dass Ihr Kennzeichen verletzt wurde? Wir helfen!

Marken sind für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens von elementarer Bedeutung. Sie sind zentrales Marketingmittel und Qualitätsgarant. Entsprechend ihrer Relevanz in einer wettbewerbsorientierten Wirtschaftsordnung müssen sie gegen Verletzungshandlungen effektiv verteidigt werden. Das Instrument der Abmahnung sowie die Prozessführung spielen folglich im Markenrecht eine sehr große Rolle, wobei es hier einige Besonderheiten gibt:

Im Markenrecht besteht - im Unterschied zum Urheberrecht- bei gerichtlichen Auseinander-
setzungen eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte und zwar unabhängig vom Streitwert. Auch wenn der Streitwert unter 5.000 Euro liegt - also insbesondere wenn nur die Kosten einer Abmahnung eingeklagt werden - ist daher stets das Landgericht zuständig. Dies hat zur Folge, dass bei markenrechtlichen Streitigkeiten stets ein Anwaltszwang besteht.

Der Erlass einer markenrechtlichen einstweiligen Unterlassungsverfügung kann für ein Unternehmen äußerst einschneidend sein. So kann damit z.B. verboten werden, ein für ein Unternehmen ggf. wichtiges Markenprodukt zu vertreiben und zu bewerben. Alle mit der Marke gekennzeichneten Produkte dürfen dann nicht mehr ausgeliefert bzw. müssen sogar ggf. aus dem Markt geholt werde. Auch etwaige Werbemaßnahmen müssen sofort eingestellt und etwaige Werbematerialien vernichtet werden, so dass die in der Vergangenheit getätigten Werbemaßnahmen alle sinnlos gewesen sein können. Im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung verbleiben daher nur wenige Tage Reaktionszeit, um unter Umständen schwerwiegende Konsequenzen für das eigene Unternehmen abzuwenden. Daher ist eine kompetente Rechtsberatung durch einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt besonders wichtig.

Bei markenrechtlichen Streitigkeiten ist auch zu beachten, dass die Zivilgerichte an die Markeneintragung gebunden sind, d.h. das Gericht grundsätzlich nicht prüft, ob es sich um ein schutzfähiges Kennzeichen handelt. Denn dies wurde ja bereits durch das Patent- und Markenamt geprüft und bejaht. Wird die Schutzfähigkeit des Kennzeichens in Frage gestellt, muss daher erst ein Löschungs-
verfahren vor dem Bundespatentgericht beantragt werden. Somit kann auch eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirkt werden, obwohl die Marke vielleicht gar nicht hätte geschützt werden dürfen.

Schadenersatzansprüche können nicht im einstweiligen Rechtschutz durchgesetzt werden, diese können erst in einem Klageverfahren geltend gemacht werden. Solche Schadensersatzansprüche können - soweit eine Markenrechtsverletzung vom Gericht bejaht wird - sehr hoch sein. So kann der Schadenersatz z.B. mit einem prozentualen Anteil auf den Umsatz oder mit einer Lizenzgebühr berechnet werden.

   










Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 5

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 1

  hartmann[at]kmu-kanzlei.de