Sie wurden wegen einer Vertragsverletzung in Anspruch genommen oder ihr Geschäftspartner hält sich nicht an den Vertrag? Wir helfen! Das Prozessrecht ist für sämtliche Vertragstypen von großer Bedeutung. Verhält sich eine Vertragspartei vertragswidrig - z.B. weil der Vertriebspartner bestimmte "Luxusartikel" vertragswidrig an Dritte außerhalb des Vertriebssystems verkauft -, können entsprechende vertragliche Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche bestehen. Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, müssen die entsprechenden Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden. Dazu sind fundierte Kenntnisse im Prozessrecht erforderlich, da anderenfalls eine Klage bereits aus formalen Gründen verloren gehen kann.
Auch das Institut der Abmahnung ist bei Vertragsbrüchen relevant. Denn handelt ein Lizenznehmer nicht in Einklang mit dem Lizenzvertrag, ist seine Handlung nicht mehr von dem ihm in dem Lizenzvertrag eingeräumten Nutzungsrechten gedeckt. Neben dem Vertragsbruch begeht er damit auch eine Verletzung des entsprechenden Schutzrechtes. Somit kann z.B. bei einem Verstoß gegen einen Markenlizenzvertrag auch eine Markenverletzung vorliegen, so dass der lizenzgebende Markeninhaber gegen den Lizenznehmer alle gesetzlichen markenrechtlichen Ansprüche geltend machen kann, die er gegenüber einem "normalen" Verletzer haben würde. Auch der vertragswidrig handelnde Lizenznehmer kann daher wegen einer Schutzrechtsverletzung formal abgemahnt werden. Kommt die vertragswidrig handelnde Partei dieser Aufforderung nicht nach, kann - soweit Dringlichkeit - gegeben ist, auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung erwirkt werden.
Daneben geht es in vertragsrechtlichen Klagen meist um die Zahlung von Schadensersatz für ein vertragswidriges Verhalten oder um eine Klage auf Vertragserfüllung (z.B. Zahlung der Lizenzgebühren, Fertigstellung einer Software etc.). Auch die Zahlung einer Vertragsstrafen im Falle eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung ist häufig Gegenstand von Klageverfahren. Ebenso wird im Urheberrecht die gerichtliche Durchsetzung von Nachvergütungsansprüchen immer häufiger, d.h. wenn der Urheber für die Lizenzierung seiner Werke nicht angemessen von seinem Vertragspartner vergütet wurde (siehe auch im Fachgebiet "Lizenz- & Vertragsrecht").
Schwerpunktmäßig geht es bei vertragsrechtlichen Auseinandersetzungen meist um die Auslegung und Wirksamkeit bestimmter - zum Teil unklar oder mehrdeutig formulierter - Vertragsklauseln. Bei der Vertragsauslegung sind dabei die Besonderheiten der einzelnen Rechtsgebiete zu beachten. So spielt z.B. im Urhebervertragsrecht die sog. Zweckübertragungslehre eine große Rolle. Diese kommt zur Anwendung, wenn es bei der Auslegung des Vertrages Zweifel gibt, welche Nutzungsrechte der Urheber dem Verwerter eigentlich eingeräumt hat.
| | In diesem Fall sagt das Urhebergesetz, dass grundsätzlich nur die für den vorgesehenen Vertragszweck notwendigen Rechte eingeräumt werden. So hat z.B. der Auftraggeber von Bewerbungsfotos oder der Erwerber eines Gemäldes ohne gesonderte Vereinbarung nicht zwangsläufig auch das Recht, das Bewerbungsfoto bzw. das Gemälde im Internet zu veröffentlichen. Man spricht daher von der sog. Spezifizierungslast des Verwerters, d.h. der Lizenznehmer muss alle für ihn erforderlichen Nutzungsarten explizit im Vertrag benennen, um sicherzugehen, dass er die notwendigen Rechte für seine gewünschte Verwertung bekommt. Bestehen bei der Auslegung des Vertrages Zweifel bzw. besteht - wie oft in der Praxis - überhaupt kein schriftlicher Vertrag, verbleiben die Rechte im Zweifel immer beim Urheber.
Insbesondere im Film- und Musikrecht ist das Vertragsrecht daher von besonderer Relevanz. Denn fehlt es für die Verwertung an bestimmten Nutzungsrechten, kann der Inhaber des Rechts faktisch die Ausstrahlung und den Vertrieb des fertigen Films bzw. der Musik verhindern. Dies führt meist zu hohen Nachlizenzierungskosten und Regressen innerhalb der Lizenzvertragsparteien. So verpflichten sich z.B. Produktionsfirmen gegenüber den TV-Sendern vertraglich, den Film frei von Ansprüchen Dritter - z.B. Ansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten oder wegen Verletzungen wettbewerbsrechtlicher Vorschriften (etwa Schleichwerbung) - zu liefern. Im Außenverhältnis sind damit die TV-Sender voll haftbar, doch der TV-Sender kann im Innenverhältnis bei dem Produktionsunternehmen Regress nehmen, was insbesondere für kleinere Produktions- unternehmen erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben kann.
Sie sind der Auffassung, dass sich Ihr Vertragspartner vertragswidrig verhält oder Sie wurden wegen einer angeblichen Vertragsverletzung in Anspruch genommen? Wir vertreten Sie gerne - das Vertrags- & Lizenzrecht gehört zu unseren Beratungsschwerpunkten. Sowohl bei der Gestaltung Ihrer Verträgen (siehe u.a. auch das Fachgebiet "Lizenz- und Vertragsrecht"), bei Vertragsverhandlungen als auch im Falle von Vertragsverstößen stehen wir gerichtlich und außergerichtlich an Ihrer Seite. Wir führen dabei auch - soweit von den Parteien gewünscht - Mediationsverfahren durch, womit eine außergerichtliche und für beide Parteien günstige Konfliktlösung gefunden werden kann. | |
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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