Unter gewissen Voraussetzungen kann auch Software patentrechtlich geschützt sein. Wir helfen mit unserer patentrechtlichen Expertise. Software ist in erster Linie als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt (siehe unseren Beitrag zum Rechtsgebiet Urheberrecht). Aufgrund der "Schwächen" des Urheberrechtsschutzes ist in der Softwarebranche allerdings der patentrechtliche Schutz von Software besonders begehrt.
Denn das Patentrecht schützt auch die der Software zugrunde liegenden Ideen und Algorithmen, was vom Urhebergesetz gerade nicht geschützt wird. In Deutschland bestimmt § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG allerdings, dass Software nicht patentierbar ist. Jedoch können sog. softwarebezogene oder computerimplementierte Erfindungen unter Umständen patentrechtlich geschützt werden, sofern die Software eine technische Aufgabe löst. | | Wann eine Software dem Patentschutzverbot nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG unterfällt, bzw. in welchen Fällen jedoch ausnahmsweise doch ein Softwarepatent erteilt werden kann, ist eine äußer komplexe rechtliche Frage, die nur im konkreten Einzelfall von einem spezialisierten Anwalt beantwortet werden kann.
In anderen Rechtsordnungen kann der Patentschutz für Software hingegen relativ problemlos möglich sein, so z. B. in den Vereinigten Staaten.
Wir stehen Ihnen in sämtlichen Phasen Ihres geschäftlichen Vorhabens zur Seite, von der Vorabprüfung der Patentfähigkeit Ihrer Erfindung, über die Anmeldung beim Patentamt, bis hin zur Verteidigung Ihrer Rechte gegenüber Verletzern. Selbstverständlich verteidigen wir Sie auch gegen patentrechtliche Abmahnungen, Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen von Konkurrenten. | |
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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