Das Urheberrecht hat im IT-, Software- & Gamesrecht eine große Bedeutung. Wir helfen Ihnen mit unserer Fachexpertise und Erfahrung. Das Urheberrecht nimmt im IT-, Software- & Gamesrecht eine wichtige Stellung ein. Computerprogramme werden als Sprachwerke durch das Urhebergesetz geschützt (vgl. §§ 69a ff. UrhG) - unabhängig von der Programmiersprache oder der Art der Software (Standard- oder Individualsoftware).
Schutzgegenstand ist dabei allerdings lediglich das Werk, d. h. die konkrete Ausdrucksform. Die Software ist damit vor der identischen oder bearbeiteten Übernahme des Programmcodes geschützt, jedoch nicht vor der Übernahme der zugrunde liegenden Ideen und der Algorithmen.
Deshalb ist auch der parallele patentrechtliche Schutz von Computerprogrammen für die Softwarehersteller so erstrebenswert. Denn das Patentrecht schützt die Lösung eines technischen Problems, also eben gerade auch die der Software zugrunde liegende "Idee".
Unabhängig von der Frage des patent- und urheberrechtlichen Schutzes der Software als solche, können auch die Begleitmaterialien der Software - wie z.B. Bedienungsanleitungen oder wissenschaftliche bzw. technische Beschreibung - als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt sein.
Außerdem kann unter Umständen die Bildschirmoberfläche als Sprachwerk, als Werk der bildenden Kunst oder als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art dem Urheberrechtsschutz unterfallen (strittig). Bei besonderer kreativer Gestaltung von Bild- und Tonfolgen - z. B. bei Computerspielen - kommt darüber hinaus auch der Schutz als Filmwerk in Betracht.
| | Das Urheberrecht ist auch beim Softwarevertrieb relevant. Zwar hat der Urheber bzw. Rechteinhaber grundsätzlich das alleinige Recht, seine Software zu vertreiben. Sobald jedoch ein Softwareexemplar durch ihn bzw. mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist, erlischt sein Verbreitungsrecht an diesem konkreten Softwareexemplar (sog. Erschöpfungsgrundsatz, §§ 17 II, 69c Nr. 3 UrhG).
Deshalb ist der Handel mit gebrauchter Software ein besonderes Problem für die Softwarehersteller, da der Softwarehersteller den weiteren Vertrieb der Software, die er einmal als körperliches Werkstück in den Markt gebracht hat, nur noch schwer unterbinden kann. Unstreitig ist jedoch, dass sich der Grundsatz der Erschöpfung nicht auf das gesamte Urheberrecht, sondern lediglich auf das Verbreitungsrecht erstreckt.
Eine Vervielfältigung eines bereits verkauften Softwareexemplars bleibt also auch weiterhin grundsätzlich verboten. Das Anbieten von Software in sog. peer-to-peer Netzwerken (Filesharing) ist damit eindeutig rechtswidrig, wovon die Softwarebranche besonders stark betroffen ist.
Davon unabhängig räumt das Urheberrecht dem Rechteinhaber umfangreiche Verwertungsmöglichkeiten seiner Software ein, nämlich durch Vergabe von Lizenzen. Das Urhebervertragsrecht hat im Bereich des IT-, Software- & Gamesrechts daher eine große Bedeutung (mehr zum Lizenzvertragsrecht finden Sie hier).
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