Sie haben lange für Ihren guten Ruf gearbeitet. Wir helfen Ihnen, ihn zu verteidigen.
In jeder künstlerisch-kreativen Leistung spiegelt sich immer auch ein Teil der Persönlichkeit und Individualität des Schöpfers wider. Dementsprechend spielt im Rahmen des Kunst- und Fotografenrechts auch das Persönlichkeitsrecht eine wichtige Rolle. So kann - von der Perspektive des Künstlers/Fotografen aus - dessen (Urheber-) Persönlichkeitsrecht verletzt sein, wenn seine Arbeit "entstellt" oder er nicht als Schöpfer des Werkes namentlich benannt wurde.
Eine große Bedeutung hat das Persönlichkeitsrecht auch im Fotografenrecht, nämlich bei der Sach- und Personenfotografie. Wird eine Person fotografiert, kann deren allgemeines Persönlichkeitsrecht und/oder das sog. Recht am eigenen Bild verletzt sein. Dabei muss nicht mal die Person (komplett) auf den Foto zu sehen sein, es reicht aus, wenn aufgrund individueller Merkmale die betroffene Person für dessen Bekannte erkennbar ist (z.B. Tätowierung, Stimme, Schattenrisse, KFZ-Kennzeichen etc.). Insbesondere bei der Bildberichterstattung hat das Persönlichkeitsrecht daher eine große Bedeutung. Hierbei spielen die besonderen Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) sowie die Rechtsprechung zur Presse- und Meinungsfreiheit eine große Rolle.
Bei Missachtung dieser Rechte drohen Unterlassungs-, Schadensersatz- und ggf. sogar Schmerzensgeldansprüche. Selbst wenn eine Einwilligung vorliegt, muss diese nicht ein uneingeschränktes Recht zur Verwertung des Fotos für jegliche Zwecke beinhalten. | | Daher ist beim Fotografieren von Personen und der Verwertung dieser Fotos Vorsicht geboten. Beim Fotografieren von Sachen sind die Anforderungen nicht zu streng, insbesondere wegen der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG und der Regelung des § 57 UrhG (unwesentliches Beiwerk). Gleichwohl können unter bestimmten Voraussetzungen das Persönlichkeits- oder Eigentumsrecht verletzt sein. Als Faustregel gilt: Fotos von einem frei zugänglichen Ort (Außenfassade) sind grundsätzlich erlaubt.
Wir beraten Fotografen, Künstler bzw. die Verwerter von deren Werken (Zeitungsverlage, Fotoportale, Agenturen etc.) sowohl präventiv vor der Veröffentlichung, d.h. ob ein Foto/Werk der bildenden Kunst das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzen könnte als auch reaktiv, d.h. verteidigen Sie außergerichtlich und gerichtlich wegen angeblicher Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild.
Ebenso helfen wir umgekehrt, Verletzungen des Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild schnell - notfalls mittels einstweiliger Verfügung - zu stoppen und Ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durchzusetzen (siehe dazu auch hier unter "cybermobbing"). Aufgrund unserer Vertretung beider Seiten wissen wir, wo die jeweiligen "Schwachstellen" bei dem Gegner sind, und können damit eine optimale Vertretung anbieten.
Zu unseren Kooperationspartnern gehört auch ein Unternehmen, das sich auf die Suche nach ungewünschten Fotos im Internet spezialisiert hat. Bei Bedarf vermitteln wir gern. | |
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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