Persönlichkeitsrecht beim Kunst- & Fotografenrecht

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In jeder künstlerisch-kreativen Leistung spiegelt sich immer auch ein Teil der Persönlichkeit und Individualität des Schöpfers wider. Dementsprechend spielt im Rahmen des Kunst- und Fotografenrechts auch das Persönlichkeitsrecht eine wichtige Rolle. So kann - von der Perspektive des Künstlers/Fotografen aus - dessen (Urheber-) Persönlichkeitsrecht verletzt sein, wenn seine Arbeit "entstellt" oder er nicht als Schöpfer des Werkes namentlich benannt wurde.

Eine große Bedeutung hat das Persönlichkeitsrecht auch im Fotografenrecht, nämlich bei der Sach- und Personenfotografie. Wird eine Person fotografiert, kann deren allgemeines Persönlichkeitsrecht und/oder das sog. Recht am eigenen Bild verletzt sein. Dabei muss nicht mal die Person (komplett) auf den Foto zu sehen sein, es reicht aus, wenn aufgrund individueller Merkmale die betroffene Person für dessen Bekannte erkennbar ist (z.B. Tätowierung, Stimme, Schattenrisse, KFZ-Kennzeichen etc.). Insbesondere bei der Bildberichterstattung hat das Persönlichkeitsrecht daher eine große Bedeutung. Hierbei spielen die besonderen Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) sowie die Rechtsprechung zur Presse- und Meinungsfreiheit eine große Rolle.

Bei Missachtung dieser Rechte drohen Unterlassungs-, Schadensersatz- und ggf. sogar Schmerzensgeldansprüche. Selbst wenn eine Einwilligung vorliegt, muss diese nicht ein uneingeschränktes Recht zur Verwertung des Fotos für jegliche Zwecke beinhalten.

 
   










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