Ihre Rechte wurden verletzt oder Sie wurden selbst wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt? Wir helfen Ihnen mit unserer Fachexpertise. | | Da es kein öffentliches Register für Urheberrechte gibt, kann sich der Nachweis der Urheberschaft vor Gericht manchmal schwierig darstellen. Insbesondere bei Fotografien von alltäglichen bzw. bei frei zugänglichen Motiven (z.B. ein Foto von einem Apfel) wird vom Verletzer oftmals die Urheberschaft an dem Foto bestritten und gar behauptet, das Foto selber gemacht zu haben. Daher empfiehlt es sich, möglichst viele Beweise zu sichern, wann man das Werk erschaffen hat. Dazu kann man z.B. die Werke bei einem Rechtsanwalt hinterlegen lassen, dessen schriftliche Bestätigung über den Hinterlegungszeitpunkt bei Gericht vorgelegt werden kann. Ebenso ist es sinnvoll, die Originaldateien und nicht verwertete Fotos zu behalten, um anhand der Originaldateien und der Fotoserie dem Gericht darlegen zu können, dass man der Einzige ist, der das entsprechende Foto geschaffen hat.
Wir beraten Sie gerne, wie Sie sich vor "Copyright-Klau" optimal schützen, und wie Sie etwaige unberechtigte Nutzung Ihrer Werke ermitteln können. Gerade der Fotoklau hat im Zeitalter des Internets erheblich zugenommen. Denn oftmals verleiten schöne Fotos dazu, dass diese ohne Zustimmung des Rechtsinhabers einfach kopiert und für eigene Zwecke verwendet werden. Oftmals bleiben diese Rechtsverletzungen unentdeckt, da die systematische Suche nach solchen unlizenzierten Nutzungen für den Rechteinhaber nur unter sehr großen Aufwand möglich wäre. Wir haben dies Problem erkannt und haben daher eine Kooperation mit einem professionellen Recherchedienstleister geschlossen, der mittels einer neu entwickelten Software unlizenzierte Verwertungen Ihrer Fotos im Internet schnell und zuverlässig finden kann.
Im Falle einer Verletzung helfen wir Ihnen dann, die Rechtsverletzung schnell - notfalls mittels einstweiliger Verfügung - zu stoppen und Ihre Schadenersatzansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durchzusetzen. Darüber hinaus kann der Rechteinhaber auch die gesamten ihm entstandenen Anwaltskosten von dem Verletzer zurückverlangen, so dass die Rechtsverfolgung für ihn kostenneutral bleibt.
Umgekehrt helfen wir natürlich auch bei der Abwehr von urheberrechtlichen Abmahnungen und vertreten Sie vor Gericht. Vertrauen Sie unserer Expertise, aufgrund unser langjährigen Erfahrungen mit urheberrechtlichen Abmahnungen wissen wir, wo die Anknüpfungspunkte für eine optimale Verteidigung sind. | |
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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Kunstwerke als auch Fotografien werden hauptsächlich durch das Urheberrechtsgesetz (kurz: UrhG) geschützt.
Das Urheberrechtsgesetz schützt vor der unberechtigten Verwertung Ihrer Werke. Der Urheber hat insbesondere das ausschließliche Recht, seine Arbeit auszustellen, Kopien seiner Werke anzufertigen, diese zu verbreiten und öffentlich im Internet zugänglich zu machen. Wer das Urheberrecht verletzt, kann daher auf Unterlassung, Schadenersatz, Auskunft, Vernichtung und auf Ersatz der gegnerischen Anwaltskosten verklagt werden. Die Schadenersatzhöhe bemisst sich dabei nach der sog. Lizenzanalogie, wofür es extra Honorartabellen gibt. Darüber hinaus wird auch das Persönlichkeitsrecht des Urhebers gesondert geschützt. So hat z.B. der Urheber grundsätzlich das Recht, auch nach Vergabe von Lizenzen noch als Urheber des Werkes genannt zu werden und kann sich gegen Entstellung seines Werkes wehren. Wird der Urheber bei der unberechtigten Verwertung seines Werkes nicht genannt, wird der Schadenersatzanspruch sogar noch verdoppelt.
Damit ein Werk urheberrechtlichen Schutz genießt, muss es lediglich eine sog. "Schöpfungshöhe" aufweisen. Dies bedeutet, dass sich in Ihrer Arbeit eine gewisse Kreativität und Individualität widerspiegeln muss. Die Schwelle für diese "Schöpfungshöhe" wird von den Gerichten allerdings sehr niedrig angesetzt (sog. kleine Münze), so dass sehr viele Werke urheberrechtlichen Schutz genießen (Ausnahme: Werke der angewandten Kunst, dort ist die Schwelle zur Schutzfähigkeit deutlich höher, siehe dazu hier). Zudem besteht an Fotos zumindest ein sog. Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG. Ein Urheberrecht entsteht dabei - im Unterschied etwa zum Marken- oder Patentrecht - völlig unabhängig von der Registrierung bei einer staatlichen Stelle. Es entsteht vielmehr automatisch mit der Schaffung des Werkes. Die reine Idee wird allerdings vom Urheberrecht nicht geschützt, sondern nur die konkrete Ausdrucksform. Die "Idee" muss sich daher irgendwie körperlich manifestiert haben. Auf die Kennzeichnung mit einem ©-Vermerk kommt es rechtlich nicht an, wobei dies aus Klarstellungsgründen bei Verwertungen im Ausland empfehlenswert sein kann. |