Urheberrecht im Kunst- und Fotografenrecht

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Kunstwerke als auch Fotografien werden hauptsächlich durch das Urheberrechtsgesetz (kurz: UrhG) geschützt.

Das Urheberrechtsgesetz schützt vor der unberechtigten Verwertung Ihrer Werke. Der Urheber hat insbesondere das ausschließliche Recht, seine Arbeit auszustellen, Kopien seiner Werke anzufertigen, diese zu verbreiten und öffentlich im Internet zugänglich zu machen. Wer das Urheberrecht verletzt, kann daher auf Unterlassung, Schadenersatz, Auskunft, Vernichtung und auf Ersatz der gegnerischen Anwaltskosten verklagt werden. Die Schadenersatzhöhe bemisst sich dabei nach der sog. Lizenzanalogie, wofür es extra Honorartabellen gibt. Darüber hinaus wird auch das Persönlichkeitsrecht des Urhebers gesondert geschützt. So hat z.B. der Urheber grundsätzlich das Recht, auch nach Vergabe von Lizenzen noch als Urheber des Werkes genannt zu werden und kann sich gegen Entstellung seines Werkes wehren. Wird der Urheber bei der unberechtigten Verwertung seines Werkes nicht genannt, wird der Schadenersatzanspruch sogar noch verdoppelt.

Damit ein Werk urheberrechtlichen Schutz genießt, muss es lediglich eine sog. "Schöpfungshöhe" aufweisen. Dies bedeutet, dass sich in Ihrer Arbeit eine gewisse Kreativität und Individualität widerspiegeln muss. Die Schwelle für diese "Schöpfungshöhe" wird von den Gerichten allerdings sehr niedrig angesetzt (sog. kleine Münze), so dass sehr viele Werke urheberrechtlichen Schutz genießen (Ausnahme: Werke der angewandten Kunst, dort ist die Schwelle zur Schutzfähigkeit deutlich höher, siehe dazu hier). Zudem besteht an Fotos zumindest ein sog. Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG. Ein Urheberrecht entsteht dabei - im Unterschied etwa zum Marken- oder Patentrecht - völlig unabhängig von der Registrierung bei einer staatlichen Stelle. Es entsteht vielmehr automatisch mit der Schaffung des Werkes. Die reine Idee wird allerdings vom Urheberrecht nicht geschützt, sondern nur die konkrete Ausdrucksform. Die "Idee" muss sich daher irgendwie körperlich manifestiert haben. Auf die Kennzeichnung mit einem ©-Vermerk kommt es rechtlich nicht an, wobei dies aus Klarstellungsgründen bei Verwertungen im Ausland empfehlenswert sein kann.