Designrecht im Lizenz- & Vertragsrecht

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Wie alle anderen gewerblichen Schutzrechte, können auch die Rechte an einem Design (früher Geschmacksmuster genannt) lizenziert werden. Auch hierbei wird zunächst grundsätzlich zwischen der ausschließlichen und nicht ausschließlichen (sog. einfache) Lizenz unterschieden, vgl. § 31 GeschMG.

Auch eine Beschränkung in zeitlicher, territorialer und inhaltlicher Weise ist möglich und auch üblich.

   










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