Die Gestaltung von markenrechtlichen Verträgen erfordert Fachwissen, Erfahrung und Kreativität. Vertrauen Sie unserer Expertise. Das Vertragsrecht spielt bei der Verwertung von Kennzeichenrechten eine wichtige Rolle und ist dementsprechend einer unserer zentralen Beratungsschwerpunkte im Markenrecht.
Prinzipiell können bei der wirtschaftlichen Verwertung von Kennzeichenrechten grundlegende, im BGB geregelte Vertragstypen zur Anwendung kommen. Da Marken gemäß § 27 I MarkenG – unabhängig ob es sich um eingetragene Marken, Verkehrsgeltungsmarken oder bekannte Marken handelt – frei übertragbar sind, können sie z. B. gemäß der §§ 433 ff. BGB zum Gegenstand von Kaufverträgen gemacht werden. Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Firmenname – nach dem MarkenG grundsätzlich als Geschäftsbezeichnung schutzfähig – eine Übertragung nur mit dem dazugehörigen Unternehmen möglich ist (§ 23 HGB). Auch die Anwendung der werkvertragsrechtlichen Regelungen (§§ 631 ff. BGB) kommt in Betracht, z. B. bei der vertraglichen Vereinbarung über die Entwicklung eines Logos, Slogans oder Wortzeichens.
Wir unterstützen Sie bei sämtlichen markenrechtlichen Transaktionen – sowohl national als auch international. Wir erstellen für Sie das Vertragswerk, führen Verhandlungen mit Ihren Vertragspartnern und ermöglichen Ihnen so, Ihre Schutzrechte optimal zu verwerten.
Eine bedeutende Rolle spielt das Vertragsrecht im Rahmen des Markenrechts darüber hinaus bei der Vergabe von Nutzungsbefugnissen, also der Lizenzeinräumung. Die Lizenzierung von Marken und anderen Kennzeichen hat einen wichtigen wirtschaftlichen Hintergrund. Denn Marken sind in einer wettbewerbsorientierten Wirtschaftsordnung von zentraler unternehmerischer Bedeutung. Mit Hilfe von Kennzeichen wie Marken kann man die eigenen Produkte von denen eines Konkurrenten abgrenzen und sich aus der Masse der Marktteilnehmer abheben. Gleichzeitig werden durch den Markenschutz andere davon abgehalten, unter demselben oder einem ähnlichen Zeichen ein Alternativprodukt zu vertreiben. Marken dienen darüber hinaus der Qualitätssicherung, da das Markenprodukt gerade als qualitativ hochwertiges Produkt in Erinnerung bleiben und zum Wiederkauf anregen soll. Sie sind außerdem als ein elementares Marketingmittel in der heutigen globalisierten Wirtschaft nicht mehr wegzudenken. Durch die Lizenzierung markenrechtlicher Kennzeichen eröffnet sich unter den genannten Vorteilen die Möglichkeit einer schnellen, großflächigen und verhältnismäßig kostengünstigen Expansion der geschäftlichen Tätigkeiten. So kann über die Einräumung von Markenlizenzen z.B. ein länderübergreifendes Franchise- oder exklusives Vertriebssystem - z. B. zur Verhinderung ungewollter Parallelexporte - aufgebaut werden.
Bei der Lizenzeinräumung ist zunächst zwischen der einfachen und der ausschließlichen Lizenz zu unterscheiden. Dabei sind räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkungen möglich und üblich. | | Bei der ausschließlichen Lizenz darf allein der Lizenznehmer die Marke benutzen. Selbst der Rechteinhaber/Lizenzgeber ist an der Benutzung gehindert und darf darüber hinaus keine weiteren Lizenzen erteilen. Im Unterschied zum Patent- oder Urheberrecht ist der ausschließliche Lizenznehmer im Markenrecht gemäß § 30 III MarkenG aber grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechteinhabers berechtigt, aus der Marke gegen etwaige Verletzer vorzugehen und hat auch keine eigenen Schadensersatzansprüche gegen diese. Hingegen darf der Lizenzgeber bei der Einräumung einfacher Lizenzen auch weiterhin neben dem Lizenznehmer das Kennzeichen selbst benutzen und auch weiterhin Lizenzen an Dritte vergeben.
Daneben gibt es – aus Perspektive des Lizenznehmers – schwächere Nutzungsgestattungen, z. B. in Form der negativen Lizenz. Diese kann der Lizenzgeber jederzeit frei widerrufen. Der Lizenznehmer hat hier in der Regel keine rechtsbeständigen Ansprüche gegen den Lizenzgeber, z. B. auf Aufrechterhaltung der lizenzierten Marke. Die negative Lizenz entspricht daher unter Wertungsgesichtspunkten einem bloßen Verzicht des Lizenzgebers, aus der Marke gegen den Lizenznehmer vorzugehen.
Korrespondierend zu dem Recht des Lizenznehmers, die Marke entsprechend der vertraglichen Vereinbarung nutzen zu dürfen, hat der Lizenzgeber einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr. Im Falle der Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Lizenznehmer kann er außerdem gemäß § 30 III MarkenG Markenverletzungsklage erheben.
Sie möchten geschäftlich expandieren und sich dabei die „Zugkraft“ Ihrer Marke zunutze machen? Wir unterstützen Sie bei der bestmöglichen Verwertung Ihrer Kennzeichenrechte. Wir gestalten für Sie Ihre Lizenzverträge sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene und helfen Ihnen bei der Verhandlung mit potentiellen Verwertern. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch umgekehrt als Lizenznehmer bei der Beratung und Verhandlungen mit Lizenzgebern.
Darüber hinaus unterstützen wir Sie z. B. bei Verhandlungen mit anderen Unternehmen hinsichtlich markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen. Solche Abgrenzungsvereinbarungen sind in der Praxis äußert verbreitet und dienen dazu, eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen ähnlichen Kennzeichen zu verhindern.
Im Rahmen des Vertragsrecht beraten wir Sie auch bei sämtlichen Fragen zum Kartellrecht, einem Rechtsgebiet das bei der Markenlizenzierung – z.B. unter dem Aspekt der Marktaufspaltung durch Marken – von großer Bedeutung ist.
Das Lizenz- und Vertragsrecht ist eine äußerst komplexe und anspruchsvolle Rechtsmaterie, mit der angesichts des Werts von Marken nur spezialisierte Markenanwälte betraut werden sollten. Die Gestaltung von Lizenzverträgen erfordert besonderes Fachwissen, Geschick und Kreativität, um alle denkbar auftretenden Eventualitäten abzudecken und eine optimale Absicherung zu erreichen. Wir helfen Ihnen gerne bei den Verhandlungen, Ausgestaltung und Prüfung Ihrer Verträge. Da wir sowohl die Lizenznehmer als auch die Lizenzgeberseite vertreten, wissen wir, worauf es jeweils besonders ankommt. Als eine der wenigen Kanzleien in Deutschland beraten wir dabei auch zum indischen Recht, wenn es um die Verwertung Ihrer Marken in Indien geht. Für weitere Informationen gehen Sie bitte zur Webseite von InDe Rechtsanwälte und sehen Sie dort unter indisches Markenrecht. | |
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