Die Gestaltung von Patentverträgen erfordert besonderes Fachwissen, Erfahrung und Kreativität. Vertrauen Sie unserer Expertise. Patente und Gebrauchsmuster können für Unternehmen von existenzieller Bedeutung sein. Eine neue technologische Innovation kann ganz neue Geschäftsfelder und gar Industrien erschaffen, ein komplettes Geschäftsmodell kann von einer technischen Erfindung bzw. Leistung abhängen.
Oftmals kann das Unternehmen das wirtschaftliche Potential eines Patents aber gar nicht voll ausschöpfen, z. B. weil keine hinreichenden eigenen Produktionskapazitäten bestehen oder die wirtschaftlichen Mittel für eine Expansion nicht ausreichen. Umgekehrt gibt es Unternehmen, die keine eigene Forschungs- und Entwicklungsabteilung haben und auf fremde Technologien angewiesen sind. Hier kommt das Vertrags- und Lizenzrecht ins Spiel.
Sowohl das Erfinderrecht als auch das Recht aus dem Patent (aus diesen beiden Komponenten setzt sich ein Patent zusammen) sind - im Unterschied zum Urheberrecht, vgl. § 29 I UrhG - vollständig übertragbar. Das heißt Patente können z.B. zum Gegenstand von Kaufverträgen gemacht und dinglich (§§ 413, 398 ff. BGB) übertragen werden. Darüber hinaus können sie z. B. mit einem Nießbrauch belastet oder verpfändet werden.
Wir unterstützen Sie bei sämtlichen patentrechtlichen Transaktionen – sowohl national als auch international. Wir erstellen für Sie das Vertragswerk, führen Verhandlungen mit Ihren Vertragspartnern und ermöglichen Ihnen so, Ihre Schutzrechte optimal zu verwerten.
Eine bedeutende Rolle spielt das Vertragsrecht im Rahmen des Patentrechts darüber hinaus bei der Vergabe von Nutzungsbefugnissen, also der Lizenzeinräumung. Die Lizenzierung von Patenten hat eine große wirtschaftliche Bedeutung. Durch die Patentlizenzierung kann z. B. die Möglichkeit eröffnet werden, Marktdominanz zu erlangen, indem die eigene Technologie durch eine flächendeckende Expansion zum Standard wird. Auch können zuvor brachliegende technische Erfindungen wirtschaftlich nutzbar gemacht werden, ohne dass der Rechteinhaber in eigene Produktionsstätten investieren muss. Durch eine Lizenzierung kann der volle Wert einer innovativen Technologie ausgeschöpft werden. | | Bei der Lizenzeinräumung ist zunächst zwischen der einfachen und der ausschließlichen Lizenz zu unterscheiden. Bei der ausschließlichen Lizenz darf allein der Lizenznehmer die patentierte Erfindung benutzen. Selbst der Rechteinhaber/Lizenzgeber ist ggf. an der Benutzung gehindert und darf darüber hinaus keine weiteren Lizenzen erteilen. Im Unterschied zum Markenrecht ist der ausschließliche Lizenznehmer im Patentrecht auch berechtigt, aus dem Patent gegen etwaige Verletzer vorzugehen und hat auch eigene Schadensersatzansprüche gegen diese.
Im Gegensatz hierzu darf der Lizenzgeber bei der Einräumung einfacher Lizenzen auch weiterhin neben dem Lizenznehmer die patentierte Erfindung selbst benutzen und auch weiterhin Lizenzen an Dritte vergeben.
Daneben gibt es noch einige Sonderformen der Lizenzvereinbarung. So können mehrere Unternehmen z. B. eine Vereinbarung dahingehend treffen, dass sie ihr jeweiliges Patentportfolio in einen gemeinsam genutzten Pool einbringen (Vereinbarung eines sog. Patentpool). Auch können sich zwei oder mehrere Unternehmen gegenseitig Lizenzen erteilen, was z. B. sinnvoll ist bei gegenseitiger Abhängigkeit der jeweiligen Technologien (sog. Kreuzlizenz).
Sie möchten geschäftlich expandieren bzw. Ihre technischen Leistungen und Erfindungen bestmöglich nutzbar machen? Wir unterstützen Sie bei der optimalen Verwertung Ihrer technischen Innovationen. In Kooperation mit Patentanwälten gestalten wir Ihre Lizenzverträge sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene und helfen Ihnen bei der Verhandlung mit potentiellen Verwertern. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch umgekehrt als Lizenznehmer bei der Beratung und Verhandlungen mit Lizenzgebern.
Im Rahmen des Vertragsrechts beraten wir Sie auch bei sämtlichen Fragen zum Kartellrecht, einem Rechtsgebiet das bei der Patentlizenzierung von großer Bedeutung sein kann.
Das Lizenz- und Vertragsrecht ist eine äußerst komplexe und anspruchsvolle Rechtsmaterie, mit der angesichts des Werts von Schutzrechten nur spezialisierte Juristen betraut werden sollten. Als eine der wenigen Kanzleien in Deutschland beraten wir dabei auch zum indischen Recht, wenn es um die Verwertung Ihrer technischen Schutzrechte in Indien geht. Über unsere indischen Kooperationsanwälte können wir etwaige Verhandlungen vor Ort für Sie führen. Für weitere Informationen gehen Sie bitte zur Webseite von InDe Rechtsanwälte und sehen Sie dort unter indisches Patentrecht. | |
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