Die Gestaltung von urheberrechtlichen Verträgen erfordert Fachwissen, Erfahrung und Kreativität. Vertrauen Sie unserer Expertise. Das Vertrags- und Lizenzrecht spielt auch im Urheberrecht eine essenzielle Rolle. Denn mit Hilfe von Lizenzverträgen wird Rechteinhabern erst eine umfassende kommerzielle Verwertung ihrer Werke ermöglicht. Zugleich erhalten Lizenznehmer die Gelegenheit, urheberrechtlich geschützte Werke gegen ein Entgelt nutzen zu dürfen, ohne diese selbst durch eigene Leistung erschafft zu haben. Allerdings bestehen im Urheberrecht einige Besonderheiten.
Das Urheberrecht setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, den sog. Verwertungsrechten und den Urheberpersönlichkeitsrechten. Beide sind – im Unterschied zum Patent- und Markenrecht – jedenfalls unter Lebenden nicht übertragbar (vgl. § 29 UrhG). Sie können also nicht dinglich übertragen werden und damit nicht zum Gegenstand eines Kaufvertrags gemacht werden.
Möglich bleibt allein die Einräumung von Nutzungsrechten an den Verwertungsrechten. Auch im Urheberrecht wird dabei zwischen dem einfachen und dem ausschließlichen Nutzungsrecht (§ 31 III, II UrhG) unterschieden. Auch Nutzungsbefugnisse in Form der bloßen Einwilligung (sog. negative Lizenzen) sind denkbar. Dabei sind räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkungen möglich und üblich. So kann ein Nutzungsrecht z.B. inhaltlich auf das Verbreitungs- oder Vervielfältigungsrecht beschränkt werden oder noch detaillierter auf eine bestimmte Art der Vervielfältigung, z.B. das Vervielfältigen im Internet.
Wurden die Nutzungsarten im Vertrag nicht einzeln bezeichnet, so ist im Urhebervertragsrecht vor allem die sog. Zweckübertragungstheorie zu berücksichtigen. Diese besagt, dass grundsätzlich nur die für den vorgesehenen Vertragszweck notwendigen Rechte eingeräumt werden. So hat z.B. der Auftraggeber von Bewerbungsfotos ohne gesonderte Vereinbarung nicht zwangsläufig auch das Recht, dieses Foto im Internet zu veröffentlichen. | | Man spricht daher von der sog. Spezifizierungslast des Verwerters, d.h. der Lizenznehmer muss alle für ihn erforderlichen Nutzungsarten explizit im Vertrag benennen, um sicherzugehen, dass er die notwendigen Rechte für seine gewünschte Verwertung bekommt. Bestehen bei der Auslegung des Vertrages Zweifel bzw. besteht – wie oft in der Praxis – überhaupt kein schriftlicher Vertrag, verbleiben die Rechte im Zweifel beim Urheber. Es ist daher das ureigenste Interesse des Verwerters, seine Lizenzverträge sorgfältig prüfen zu lassen. Denn versäumt der Lizenznehmer, sich alle Rechte einräumen zu lassen, kann es sein, dass der trotz Abschluss eines Lizenzvertrages das Werk nicht benutzen darf, d.h. mit der Nutzung eine Urheberrechtsverletzung begeht.
Umgekehrt muss der Urheber besonders darauf achten, nicht im Wege des „Buy-Out“ sich aller Rechte zu entledigen, ohne dabei eine angemessene Vergütung zu erhalten. Sollte dies aufgrund der – wie so oft – Marktmacht des Verwerters dennoch geschehen sein, stellt das Urhebergesetz dem Urheber nachträgliche Vergütungsansprüche zur Verfügung. Diese Nachvergütungsansprüche sind sowohl unter den Urhebern als auch unter den Verwertern oftmals unbekannt. Insbesondere bei einem besonderen Erfolg der Vermarkung oder bei sehr umfangreichen Nutzungen des Werkes können daher nicht unerheblich hohe Nachvergütungsansprüche entstehen, die für beide Seiten oftmals überraschend hoch sind.
Die Gestaltung von Lizenzverträgen erfordert daher besonderes Fachwissen, Geschick und Kreativität, um alle denkbar auftretenden Eventualitäten abzudecken und eine optimale Absicherung zu erreichen. Wir helfen Ihnen gerne bei den Verhandlungen, Ausgestaltung und Prüfung Ihrer Verträge. Da wir sowohl die Lizenznehmer als auch die Lizenzgeberseite (Urheber) vertreten, wissen wir, worauf es jeweils besonders ankommt.
Als eine der wenigen Kanzleien in Deutschland beraten wir dabei auch zum indischen Recht, wenn es um die Verwertung Ihrer technischen Schutzrechte in Indien geht. Über unsere indischen Kooperationsanwälte können wir etwaige Verhandlungen vor Ort für Sie führen. | |
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