Urheberrecht im Lizenz- & Vertragsrecht

Die Gestaltung von urheberrechtlichen Verträgen erfordert Fachwissen, Erfahrung und Kreativität. Vertrauen Sie unserer Expertise.

Das Vertrags- und Lizenzrecht spielt auch im Urheberrecht eine essenzielle Rolle. Denn mit Hilfe von Lizenzverträgen wird Rechteinhabern erst eine umfassende kommerzielle Verwertung ihrer Werke ermöglicht. Zugleich erhalten Lizenznehmer die Gelegenheit, urheberrechtlich geschützte Werke gegen ein Entgelt nutzen zu dürfen, ohne diese selbst durch eigene Leistung erschafft zu haben. Allerdings bestehen im Urheberrecht einige Besonderheiten.

Das Urheberrecht setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, den sog. Verwertungsrechten und den Urheberpersönlichkeitsrechten. Beide sind – im Unterschied zum Patent- und Markenrecht – jedenfalls unter Lebenden nicht übertragbar (vgl. § 29 UrhG). Sie können also nicht dinglich übertragen werden und damit nicht zum Gegenstand eines Kaufvertrags gemacht werden.

Möglich bleibt allein die Einräumung von Nutzungsrechten an den Verwertungsrechten. Auch im Urheberrecht wird dabei zwischen dem einfachen und dem ausschließlichen Nutzungsrecht (§ 31 III, II UrhG) unterschieden. Auch Nutzungsbefugnisse in Form der bloßen Einwilligung (sog. negative Lizenzen) sind denkbar. Dabei sind räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkungen möglich und üblich. So kann ein Nutzungsrecht z.B. inhaltlich auf das Verbreitungs- oder Vervielfältigungsrecht beschränkt werden oder noch detaillierter auf eine bestimmte Art der Vervielfältigung, z.B. das Vervielfältigen im Internet.

Wurden die Nutzungsarten im Vertrag nicht einzeln bezeichnet, so ist im Urhebervertragsrecht vor allem die sog. Zweckübertragungstheorie zu berücksichtigen. Diese besagt, dass grundsätzlich nur die für den vorgesehenen Vertragszweck notwendigen Rechte eingeräumt werden. So hat z.B. der Auftraggeber von Bewerbungsfotos ohne gesonderte Vereinbarung nicht zwangsläufig auch das Recht, dieses Foto im Internet zu veröffentlichen.

   










Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 5

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 1

  hartmann[at]kmu-kanzlei.de