Designrecht im Fachgebiet: Marken-, Namens- & Titelrecht

Sie wollen Ihr Kennzeichen optimal schützen oder wurden selbst abgemahnt? Wir helfen Ihnen mit unserer markenrechtlichen Fachexpertise

Soweit es sich bei Ihrem Kennzeichen um eine Formmarke (z. B. Coca Cola-Flasche) oder um eine Wort-Bildmarke handelt, kann im "Marken-, Namens- & Titelrecht" auch das Designrecht (früher Geschmacksmusterrecht) von Relevanz sein.

Das Designrecht schützt den ästhetischen Eindruck eines Erzeugnisses und gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zur kommerziellen Nutzung und Verwertung. Der Inhaber eines Designs kann Dritten also insbesondere die Benutzung seines Designs untersagen und Lizenzen an seinem Design einräumen. Im Falle einer Eintragung des Designs beim europäischen Harmonisierungsamt gilt dieser Schutz sogar europaweit.

Der große Vorteil des Designrechts gegenüber dem Markenrecht ist, dass ein Design keinem Benutzungszwang (eine Marke muss innerhalb der ersten 5 Jahre benutzt werden, sonst verliert sie ihre rechtliche Wirkung) unterliegt und grundsätzlich in Bezug zu allen Waren und Dienstleistungen geschützt ist. Aufgrund dieser Vorteile und der geringen Kosten für eine Designanmeldung kann es sich anbieten, z.B. ein Logo nicht nur als Marke, sondern zusätzlich auch als Design anzumelden. Geschmacksmuster bzw. Produktdesigns werden vorrangig über das Designgesetz und die europäische Designverordnung geschützt. Dazu ist grundsätzlich eine Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. beim Harmonisierungsamt für den gemeinsamen Binnenmarkt (HABM) erforderlich.

   










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