Sie wollen Ihr Kennzeichen optimal schützen oder wurden abgemahnt? Wir helfen Ihnen mit unserer markenrechtlichen Fachexpertise. Kennzeichen werden vorrangig über das Markengesetz (kurz: MarkenG) geschützt. Das MarkenG unterscheidet dabei zwischen drei verschiedenen Arten von Kennzeichen: der Marke, dem Unternehmenskennzeichen und dem Werktitel.
Eine Marke dient - laienhaft ausgedrückt - der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen, ein Unternehmenskennzeichen (Firma) der Unterscheidung von Unternehmen und ein Werktitel der Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Werken im kreativen Bereich (z.B. Zeitschriftentitel, Titel für Events, Bücher, Theateraufführungen etc.). Hauptzweck sämtlicher Kennzeichen ist es, Verwechslungen vorzubeugen. Der Verkehr soll klar erkennen können, um welches Produkt von welchem Hersteller es sich handelt.
Jedes Zeichen, das dazu geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft eines Produkts oder einer Dienstleistung hinzuweisen, kann also als Marke geschützt werden. Darunter fallen nicht nur die traditionellen Marken wie Wörter, Wortfolgen, Logos (sog. Wort-/Bildmarken), sondern z. B. auch Form- bzw. 3-D-Marken (Coca Cola-Flasche), Slogans, Hör-, Geruchs- (Duft von frisch geschnittenem Gras für Tennisbälle) und Farbmarken (Farbe Magentarot für Deutsche Telekom). Für die Frage der Schutzfähigkeit eines Zeichens kommt es immer darauf an, für welche Produkte das Zeichen geschützt werden soll. So kann z. B. das Wort "apple" zwar nicht als Wortmarke für die Ware "Äpfel" angemeldet werden, aber für Elektronikartikel wie Computer, iPods etc.
Die immense wirtschaftliche Bedeutung eines Kennzeichens rührt vor allem daher, dass der Markeninhaber zur Verwertung seines Zeichens Dritten die Benutzung seines Kennzeichens gestatten kann (sog. Lizenzvereinbarung, siehe auch hier). Der Lizenznehmer darf die Marke dann nach Maßgabe des Lizenzvertrages benutzen, der Lizenzgeber (regelmäßig der Markeninhaber) erhält im Gegenzug die vereinbarte Lizenzgebühr. Die Vereinbarung solcher Verträge spielt z.B. eine große Rolle beim Aufbau von Franchise- und exklusiven Vertriebssystemen, womit unter gewissen Voraussetzungen auch Parallelimporte verhindert werden können. So kann der Markeninhaber einem Lizenznehmer das alleinige Recht einräumen, seine Markenprodukte in eine bestimmte Region zu importieren. Dadurch können das Vertriebsnetz und ein bestimmtes Preisniveau in dieser Region reguliert werden. Wird dieses alleinige Importrecht verletzt, kann der Lizenznehmer in der Regel selbst gegen den Verletzer vorgehen.
Um Markenschutz für ein Zeichen zu erlangen, ist grundsätzlich die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. beim Harmonisierungsamt für den gemeinsamen Binnenmarkt (HABM) erforderlich. Es gibt aber auch Rechte, die automatisch durch die reine Benutzung entstehen, wie insb. bei Unternehmenskennzeichen, Verkehrsgeltung- oder bekannten Marken und Werktiteln. | | Der Kennzeichenschutz ist jedoch prinzipiell national, bei Benutzungsmarken z.T. sogar regional begrenzt. Die Eintragung beim DPMA gibt Schutz für ganz Deutschland, die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke beim OHIM gewährt europaweiten Schutz. Über die WIPO lassen sich Marken auch international in außereuropäischen Staaten schützen.
Der entscheidende Vorteil des Markenschutzes gegenüber allen anderen geistigen Eigentumsrechten ist, dass der Schutz zeitlich unbegrenzt verlängert werden, d. h. unendlich fortbestehen kann.
Dennoch ist bei der Benutzung von Kennzeichen - seien es eigene oder fremde - äußerste Vorsicht geboten. Jeden Benutzer eines Kennzeichens trifft vor der Benutzungsaufnahme eine Recherchepflicht hinsichtlich älterer Rechte. Eine solche Recherche ist für Laien allerdings kaum mit der erforderlichen Gründlichkeit machbar, da das MarkenG nicht nur vor Verwendung identischer Zeichen, sondern auch den Ähnlichkeitsbereich schützt. Zu bedenken ist auch, dass für Gewerbetreibende erhöhte Anforderungen an die vorherige Recherche gestellt werden. Bei Verstößen gegen diese Anforderungen droht eine Abmahngefahr. Dies kann hohe Anwaltskosten verursachen, da der Gebührenstreitwert in kennzeichenrechtlichen Fällen nicht selten bei 50.000 EUR aufwärts angesetzt wird. Ist die Abmahnung berechtigt, so kann der Abmahnende seine Anwaltskosten von dem Verletzer erstattet verlangen. Doch eine Verletzung fremder Rechte wegen einer nicht sorgfältig durchgeführten Kennzeichenrecherche kann unter Umständen noch viel weit reichendere Folgen haben. Unter Umständen wird der Zeicheninhaber erst nach jahrelanger Verwendung auf die Markenverletzung aufmerksam. Kommt es dann zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, drohen Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und sogar Vernichtungsansprüche. Dies ist dann besonders schmerzhaft, wenn die eigene Marke im Markt bereits bekannt geworden ist und nun nicht mehr benutzt werden darf. Um ein Risiko solches zu vermeiden, führen wir für Sie eine vorherige Kennzeichenrecherche professionell durch und helfen Ihnen so, spätere Kosten zu vermeiden.
Umgekehrt wächst mit der Bekanntheit und der Etablierung eines Kennzeichens jedoch auch die Gefahr, dass Wettbewerber sich dies zunutze machen und die Marke, Geschäftsbezeichnung oder Namen für eigene geschäftliche Zwecke verwenden. In diesem Fall ist große Eile geboten, um Ihr Kennzeichen, Ihre Produkte, aber auch Ihren guten Ruf zu schützen. Wir setzen Ihre Rechte schnell und effektiv, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich durch. Zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch die Bekämpfung von Trittbrettfahrern und Markenpiraten (siehe auch hier).
Sie wollen Ihr Zeichen national, europaweit oder international schützen lassen? Wir erledigen für Sie die Anmeldung, egal ob beim deutschen oder europäischen Markenamt oder bei der WIPO. Sie sehen Ihre Marke, Firma oder Namen verletzt? Oder Sie wurden selbst abgemahnt bzw. verklagt? Wir stehen Ihnen mit unserer Fachexpertise zur Verfügung. Wir werden für Sie außerdem im Widerspruchs- und Löschungsverfahren vor den Markenämtern tätig, sowie gerichtlich im einstweiligen Rechtsschutz und Klageverfahren. Als eine der wenigen Kanzleien in Deutschland beraten wir dabei auch zum indischen Recht. Unser Gründungspartner RA Dr. Oliver S. Hartmann, LL.M. gilt als Experte im indischen Markenrecht. | |
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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