Markenrecht im Fachgebiet Marken-, Namens- & Titelrecht

Sie wollen Ihr Kennzeichen optimal schützen oder wurden abgemahnt? Wir helfen Ihnen mit unserer markenrechtlichen Fachexpertise.

Kennzeichen werden vorrangig über das Markengesetz (kurz: MarkenG) geschützt. Das MarkenG unterscheidet dabei zwischen drei verschiedenen Arten von Kennzeichen: der Marke, dem Unternehmenskennzeichen und dem Werktitel.

Eine Marke dient - laienhaft ausgedrückt - der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen, ein Unternehmenskennzeichen (Firma) der Unterscheidung von Unternehmen und ein Werktitel der Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Werken im kreativen Bereich (z.B. Zeitschriftentitel, Titel für Events, Bücher, Theateraufführungen etc.). Hauptzweck sämtlicher Kennzeichen ist es, Verwechslungen vorzubeugen. Der Verkehr soll klar erkennen können, um welches Produkt von welchem Hersteller es sich handelt.

Jedes Zeichen, das dazu geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft eines Produkts oder einer Dienstleistung hinzuweisen, kann also als Marke geschützt werden. Darunter fallen nicht nur die traditionellen Marken wie Wörter, Wortfolgen, Logos (sog. Wort-/Bildmarken), sondern z. B. auch Form- bzw. 3-D-Marken (Coca Cola-Flasche), Slogans, Hör-, Geruchs- (Duft von frisch geschnittenem Gras für Tennisbälle) und Farbmarken (Farbe Magentarot für Deutsche Telekom). Für die Frage der Schutzfähigkeit eines Zeichens kommt es immer darauf an, für welche Produkte das Zeichen geschützt werden soll. So kann z. B. das Wort "apple" zwar nicht als Wortmarke für die Ware "Äpfel" angemeldet werden, aber für Elektronikartikel wie Computer, iPods etc.

Die immense wirtschaftliche Bedeutung eines Kennzeichens rührt vor allem daher, dass der Markeninhaber zur Verwertung seines Zeichens Dritten die Benutzung seines Kennzeichens gestatten kann (sog. Lizenzvereinbarung, siehe auch hier). Der Lizenznehmer darf die Marke dann nach Maßgabe des Lizenzvertrages benutzen, der Lizenzgeber (regelmäßig der Markeninhaber) erhält im Gegenzug die vereinbarte Lizenzgebühr. Die Vereinbarung solcher Verträge spielt z.B. eine große Rolle beim Aufbau von Franchise- und exklusiven Vertriebssystemen, womit unter gewissen Voraussetzungen auch Parallelimporte verhindert werden können. So kann der Markeninhaber einem Lizenznehmer das alleinige Recht einräumen, seine Markenprodukte in eine bestimmte Region zu importieren. Dadurch können das Vertriebsnetz und ein bestimmtes Preisniveau in dieser Region reguliert werden. Wird dieses alleinige Importrecht verletzt, kann der Lizenznehmer in der Regel selbst gegen den Verletzer vorgehen.

Um Markenschutz für ein Zeichen zu erlangen, ist grundsätzlich die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. beim Harmonisierungsamt für den gemeinsamen Binnenmarkt (HABM) erforderlich. Es gibt aber auch Rechte, die automatisch durch die reine Benutzung entstehen, wie insb. bei Unternehmenskennzeichen, Verkehrsgeltung- oder bekannten Marken und Werktiteln.

   










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