Markenrecht im Fachgebiet: Mediation, Streitschlichtung, Verhandlungen

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Die außergerichtliche Streitbeilegung kann im Markenrecht vor allem im Verhältnis zwischen Vertragsparteien von großer Bedeutung sein. Wird etwa zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer über die Auslegung des Lizenzvertrags gestritten (z.B. weil die eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten vertraglich undeutlich formuliert wurden), kann eine außergerichtliche Konfliktlösung nicht nur schneller und kostengünstiger für die Parteien, sondern auch im Hinblick auf das zukünftige Fortbestehen der geschäftlichen Beziehungen vernünftiger sein. Nicht selten haben vertraglich verbundene Parteien bereits eine Schiedsklausel in ihren Verträgen aufgenommen, so dass ein Schiedsgericht gegenüber einem Gerichtsverfahren ohnehin vorrangig zuständig ist.

Darüber hinaus kann der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung aber auch bei Konflikten mit Dritten lohnenswert sein. So ist es ggf. denkbar, dass anstelle eines Gerichtsverfahrens sich der Rechteinhaber und der Verletzer dahingehend einigen, dass zukünftig eine Lizenzvereinbarung zwischen den beiden bestehen soll. Resultiert eine vorherige Verletzung letztlich in der Gewinnung eines neuen Lizenzpartners, kann dies für beide Seiten einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten.

Auch das Führen von Verhandlungen kann im Markenrecht von erheblicher Relevanz sein, z.B. im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen wegen einer Markenrechtsverletzung oder bei außergerichtlichen Abmahnungen. Durch eine geschickte Verhandlungstaktik kann eine Schadensersatzforderung oder die Höhe der gegnerischen Anwaltsgebühren ggf. minimiert werden.

   










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