Urheberrecht im Fachgebiet: Mediation, Streitschlichtung, Verhandlungen

Gutes Verhandeln setzt Kompetenz voraus. Nur damit lässt sich beurteilen, wo ein Nachgeben möglich ist und was nicht verhandelbar sein sollte.

Auch im Urheberrecht kann sich Verhandlungsgeschick auszahlen und für die außergerichtliche Streitbeilegung große Bedeutung erlangen. Im Verhältnis von bereits vertraglich miteinander verbundenen Parteien (z. B. Urheber und Verwerter - "Lizenznehmer") lassen sich Streitigkeiten - z.B. über den Umfang oder die Art der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten - oftmals bereits im Vorfeld schlichten. Dies hat für beide Vertragsparteien Vorteile: Der Konflikt kann schneller beigelegt werden (eine endgültige gerichtliche Klärung kann sich über Jahre hinziehen), Gerichtskosten werden gespart und in der Regel wird ein für beide Seiten akzeptables Ergebnis erzielt, sodass die weitere Zusammenarbeit fortbestehen kann.

Auch in rechtlichen Konflikten mit Dritten kann der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung denkbar sein. So kann eine außergerichtliche Streitbeilegung unter Umständen - z.B. bei einer bloß einmaligen und "fahrlässigen" Verletzungshandlung - dazu führen, dass ein ursprünglicher Verletzungsfall in der Gewinnung eines neuen Vertragspartners (Lizenznehmers) mündet. So kann aus einer unerfreulichen Verletzung ggf. doch etwas Positives für beide Parteien gezogen werden.

Auch das Führen von Verhandlungen und die Wahl der richtigen Verhandlungstaktik können im Urheberrecht von erheblicher Relevanz sein. So können in Verletzungsfällen etwaig geltend gemachte Schadensersatzforderungen oder Abmahngebühren durch geschicktes Verhandeln ggf. reduziert werden.

   










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