Gutes Verhandeln setzt Fachkompetenz voraus. Denn nur so lässt sich beurteilen, welcher Standpunkt nicht verhandelbar sein sollte. Verhandlungsführung und außergerichtliche Streitbeilegung spielen im Wettbewerbsrecht eine eher untergeordnete Rolle. Die abmahnenden Rechteinhaber lassen sich in der Regel nicht auf Verhandlungen bezüglich der abzugebenden strafbewehrten Unterlassungserklärung ein. Allerdings kann die Wahl der richtigen Verhandlungsstrategie bei der Abwendung oder Reduzierung von Abmahngebühren oder Schadensersatzforderungen eine erhebliche Rolle spielen. Auch bei Abmahnungen durch Mitbewerber (Konkurrenten) kann ggf. eine außergerichtliche Streitschlichtung oder das Verhandeln z.B. über die Höhe von Abmahngebühren in Betracht kommen.
| | Ist es bereits zu einem Gerichtsverfahren gekommen, hängt die Bereitschaft der zu einem Vergleich vor allem davon ab, wie das Gericht die Erfolgschancen der Klage sieht. Hat das Gericht Bedenken, kann durch geschicktes Verhandeln ein für den Verletzer günstiger Vergleich zustande kommen. Auch bei überwiegenden Erfolgschancen für die klagende Partei können kostenminimierende Maßnahmen und geschickte Verhandlungen zu einem Vergleich führen, der wirtschaftlich sinnvoller ist, als ein - über mehrere Instanzen - erstrittenes Gerichtsurteil.
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