Sie wurden abgemahnt oder Ihre Konkurrenten verhalten sich wettbewerbswidrig? Wir stehen Ihnen mit unserem Fachwissen gerne zur Verfügung. Produktdesigns können auch ergänzend über den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG) geschützt werden. Dieser wird vor allem dann relevant, wenn eine Eintragung des Designs beim DPMA/HABM nicht erfolgt ist. Zu beachten ist allerdings, dass nicht jedes "Allerweltserzeugnis" geschützt wird. Geschützt werden nur solche Produkte, die eine sog. wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Eine solche wettbewerbliche Eigenart liegt immer dann vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, den Verkehr auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Produkts hinzuweisen. Im Gegensatz zum Designrecht werden über das Wettbewerbsrecht also nur solche Produkte geschützt, die von den Gerichten als besonders schutzwürdig erachten werden. | | "Allerweltserzeugnisse" oder "Dutzendware" werden über das Wettbewerbsrecht somit nicht geschützt, während Erzeugnisse mit überdurchschnittlicher individueller Gestaltung in den Schutzbereich des Wettbewerbsrechts fallen können.
Neben dem UWG sind auch wettbewerbsrechtliche Spezialregelungen wie das Textilkennzeichnungsgesetz zu berücksichtigen. So müssen im Bereich Mode und Bekleidung etwa die im Textil vorhandenen Fasern nach den Maßgaben dieses Gesetzes vom Hersteller bezeichnet werden und z. B. der sog. Rohstoffgehalt angegeben werden. Darüber hinaus sind z. B. auch die Regelungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (kurz GPSG) zu beachten. Zusätzlich können die Vorschriften der europäischen Chemikalienverordnung (genannt REACH-Verordnung) von Relevanz sein.
Ihre Produkte werden bereits nachgeahmt oder Sie möchten wissen, ob Ihr Produkt ggf. die Rechte eines anderen Herstellers verletzen könnte? Wir beraten Sie gerne näher zu dem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz. | |
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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