Sie wollen Erfindungen schützen oder wurden selbst bereits verklagt? Wir vertreten Sie mit Hilfe unserer kooperierenden Patentanwälte. Das Designgesetz schützt den ästhetischen Eindruck, also das "Design" eines Erzeugnisses und gewährt seinem Rechteinhaber das ausschließliche Recht zur kommerziellen Nutzung und Verwertung. Der Inhaber eines Designs kann Dritten also insbesondere die Benutzung seines Designs untersagen und Lizenzen an seinem Design einräumen. Im Falle einer Eintragung des Designs beim europäischen Harmonisierungsamt gilt dieser Schutz sogar europaweit. Für den Schutz von technischen Innovationen kann das Designrecht z.B. dann relevant werden, wenn der Patentschutz bereits abgelaufen ist. | | In diesem Fall kann zwar Dritten nicht mehr untersagt werden, die der Erfindung zugrunde liegende technische Lehre zu benutzen, nachzuahmen bzw. zu verwerten. Da der Designschutz aber bis zu 25 Jahre andauert, kann Dritten jedoch zumindest weiterhin die Nutzung und Verwertung eines Erzeugnisses mit demselben Design untersagt werden.
Wir beraten Sie bei der Wahl der für Sie optimalen Schutzrechtsstrategie und stehen Ihnen mit unserer Fachexpertise zum Thema Designschutz zur Verfügung (zum Designschutz siehe insbesondere hier). Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf Indien. Denn als eine der wenigen Kanzleien in Deutschland beraten wir dabei auch zum indischen Recht, insbesondere zum indischen Patent-, Marken- und Designrecht. Für unsere Dienstleistungen im indischen Recht gehen Sie bitte zur Webseite von InDe Rechtsanwälte und dort unter Designrecht in Indien. | |
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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