Patentrecht im Fachgebiet Patent-, Know How & Erfinderrecht

Sie wollen Ihre Erfindungen schützen oder wurden wegen Patentverletzung verklagt? Wir vertreten Sie mit Hilfe unserer kooperierenden Patentanwälte

Technische Erfindungen werden vorrangig über das Patentgesetz (PatG) geschützt. Dazu ist eine Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (kurz DPMA) erforderlich. Die Erfindung kann bis zu 20 Jahren geschützt werden. Ein "Gemeinschaftspatent" - ähnlich einer Gemeinschaftsmarke (siehe hier) - existiert bislang nicht. Allerdings ist im Wege der verstärkten Zusammenarbeit nunmehr das EU-Patent ("Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung" - EPeW) verabschiedet worden, dass in der gesamten Europäischen Union einheitliche Gültigkeit hat. Der Vorteil liegt vor allem in der erheblichen Senkung der Übersetzungskosten. Daneben kann man beim Europäischen Patentamt (EPA) mit nur einer Anmeldung beliebig viele nationale Patente der einzelnen Mitgliedsstaaten erhalten. Auf internationaler Ebene erleichtert das sog. PCT-Verfahren eine Patentanmeldung auch für Länder außerhalb der EU.

Grundsätzlich ist der Erfinder der Inhaber des Patentes und damit Rechteinhaber. In der Praxis werden technische Erfindungen aber oftmals im Rahmen von Arbeitsverhältnissen gemacht. Man spricht insoweit von Arbeitnehmererfindungen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber prinzipiell das Recht, die Erfindung zu benutzen. Allerdings hat der Arbeitnehmer-Erfinder ein Recht auf angemessene Vergütung; Einzelheiten regelt das Arbeitnehmererfindungsgesetz (kurz: ArbNErfG).

Ein Patent wird von den Patentämtern auf allen Gebieten der Technik erteilt, wenn die Erfindung "neu" ist, einen "erfinderischen Schritt" beinhaltet und "gewerblich anwendbar" ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird von den Patentämtern geprüft und erst nach Eintragung hat das Patent volle Rechtsgültigkeit.

   










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