Sie wurden wegen Designverletzung abgemahnt oder sind selbst der Auffassung, dass Ihre Designs verletzt wurden? Wir helfen! Auch das Designrecht (früher: Geschmacksmusterrecht) kann je nach Art des Internetunternehmens relevant werden. So können die Produkte, die ein Webshop vertreibt, designrechtlich geschützt sein. Wenn der Inhaber der Designrechte das Produkt nicht mit seiner Zustimmung zuvor in Europa in den Verkehr gebracht hat, dann kann der Webshopbetreiber wegen Designverletzung vom Rechteinhaber abgemahnt werden. Zwar hat der Webshopbetreiber in der Regel wiederum einen Regressanspruch gegenüber seinem Lieferanten, im Außenverhältnis haftet jedoch zunächst der Verkäufer auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz und zwar auch dann, wenn dem Webshopbetreiber die Designverletzung gar nicht bewusst war.
Gleichermaßen ist bei der Verbreitung von Werbematerialien darauf zu achten, dass die abgebildeten Gegenstände nicht designrechtlich geschützt sind. Denn der BGH hat in der ICE-Entscheidung festgehalten, dass auch Abbildungen von designrechtlich geschützten Gegenständen in der Werbung eine Designverletzung darstellen kann und zwar selbst dann, wenn die Abbildung nur zur Illustration dient.
Umgekehrt kann das Designrecht für den Start-up-Unternehmen auch vorteilhaft oder gar elementar für den Geschäftserfolg sein. | | Entwickelt das Start-up-Unternehmen selbst neue Produkte, so ist ein Designschutz oft eine günstige Möglichkeit, die Form des Produkts vor Nachahmern und Konkurrenten zu schützen. Näheres zum Designrecht finden Sie hier. Ebenso kann das Start-up-Unternehmen auch seine eigene Webseite über das Designrecht schützen. Zwar wird Computersoftware nicht als Erzeugnis eingestuft (§ 1 Nr. 2 DesignG), so dass diese nicht dem Designrecht unterfällt. Allerdings können unter bestimmten Voraussetzungen die Umsetzungsergebnisse einer Software dem Designschutz zugänglich sein, wie z.B. Icons, Menüs, Homepagegestaltungen, ganze Websites (Screen-Design) oder die Verpackung. Durch den Designschutz kann also relativ günstig ein begrenzter Schutz erlangt werden, der über das Marken- und Urheberrecht ggf. gar nicht erlangt werden könnte.
Wir stehen Ihnen in sämtlichen Phasen Ihres geschäftlichen Vorhabens zur Seite, von der Vorabprüfung der designrechtlichen Schutzfähigkeit Ihres Erzeugnisses, über die Anmeldung beim Patentamt, bis hin zur Verteidigung Ihrer Rechte gegenüber Verletzern. Selbstverständlich verteidigen wir Sie auch gegen designrechtliche Abmahnungen, Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen von Konkurrenten. Unsere Dienstleistungen im Designrecht finden Sie rechts aufgelistet. | |
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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