Designrecht im Start-up & Webshop-Recht

Sie wurden wegen Designverletzung abgemahnt oder sind selbst der Auffassung, dass Ihre Designs verletzt wurden? Wir helfen!

Auch das Designrecht (früher: Geschmacksmusterrecht) kann je nach Art des Internetunternehmens relevant werden. So können die Produkte, die ein Webshop vertreibt, designrechtlich geschützt sein. Wenn der Inhaber der Designrechte das Produkt nicht mit seiner Zustimmung zuvor in Europa in den Verkehr gebracht hat, dann kann der Webshopbetreiber wegen Designverletzung vom Rechteinhaber abgemahnt werden. Zwar hat der Webshopbetreiber in der Regel wiederum einen Regressanspruch gegenüber seinem Lieferanten, im Außenverhältnis haftet jedoch zunächst der Verkäufer auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz und zwar auch dann, wenn dem Webshopbetreiber die Designverletzung gar nicht bewusst war.

Gleichermaßen ist bei der Verbreitung von Werbematerialien darauf zu achten, dass die abgebildeten Gegenstände nicht designrechtlich geschützt sind. Denn der BGH hat in der ICE-Entscheidung festgehalten, dass auch Abbildungen von designrechtlich geschützten Gegenständen in der Werbung eine Designverletzung darstellen kann und zwar selbst dann, wenn die Abbildung nur zur Illustration dient.

Umgekehrt kann das Designrecht für den Start-up-Unternehmen auch vorteilhaft oder gar elementar für den Geschäftserfolg sein.

   










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