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Sonntag, 28 Juni 2015 11:09

BGH: Zur Verwendung von Hintergrund-Loops in der Musik

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Der ebenso erfolgreiche wie umstrittene Rapper Bushido hat in seinem Gerichtsverfahren über die Verwendung von sogenannten „Loops“ einen Etappensieg errungen: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die urheberrechtliche Schutzwürdigkeit der von Bushido verwendeten Tonsequenzen erneut geprüft werden müsse.

BGH, Urteil vom 16.04.2015 (Az. I ZR 225/12)

Worum ging es?

Geklagt hatten Mitglieder der französischen Gothic-Band „Dark Sanctuary“ in ihrer Eigenschaft als Textdichter und Komponisten. Sie werfen dem Berliner Rap-Künstler vor, er habe bei insgesamt 13 seiner Lieder instrumentale Tonsequenzen von jeweils zehn Sekunden Länge verwendet, die aus den Originalaufnahmen der französischen Band elektronisch herauskopiert („gesampelt“) worden seien. Diese Musikabschnitte habe Bushido jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife – in der Fachsprache „Loop“ genannt – gebraucht und darüber seinen Sprechgesang aufgenommen. Nun machen die Textdichter und die Komponisten verschiedene Ansprüche gegen Bushido geltend, u.a. klagen sie auf Unterlassung der weiteren Verwendung und auf Schadenersatz. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Hamburg hatten die Kläger mit der Verfolgung ihrer Ansprüche weitgehend Erfolg. Doch der BGH sieht die Sache anders.

Was hat das Gericht entschieden?

Die Klage derjenigen Bandmitglieder, die sich auf ihre Rechte als Textdichter berufen hatten, wurde vom BGH abgewiesen. Schließlich habe Bushido nur Teile der Musik, nicht aber den Text für seine Rapstücke verwendet. Die Frage, ob wenigstens die Komponisten ihre urheberrechtlichen Ansprüche geltend machen können, wurde an das OLG Hamburg zur Neuentscheidung zurückverwiesen. Der BGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass das OLG sich nicht allein auf seinen eigenen Höreindruck und auf ein eingeholtes Parteigutachten verlassen dürfe. Stattdessen wurde das OLG verpflichtet, die urheberrechtliche Schutzwürdigkeit der Musikabschnitte von einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen prüfen zu lassen.

Folgen für die Praxis:

Auch wenn der Fall wieder an das OLG zurückverwiesen wurde, zeigt sich wiederum, dass bei Übernahme von fremden Werken – sei es Musik, Texte, Fotos etc. - stets besondere Vorsicht geboten ist. Da die Anforderungen an die Gestaltungshöhe sehr gering sind, ist der Urheberrechtsschutz – auch für bloße Werkteile – oft gegeben. Wer sicher gehen will, erstellt entweder ein eigenes Werk oder erwirbt eine Lizenz von dem Urheber.

Gelesen 2795 mal Letzte Änderung am Sonntag, 28 Juni 2015 11:38