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Samstag, 04 Juli 2015 17:43

OLG Celle: Unterlassungserklärung verpflichtet Schuldner auch zur Löschung aus dem Google-Cache (4/07/2015)

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Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch die Verpflichtung bestehe, die zu entfernenden Inhalte aus dem Google-Cache löschen zu lassen.

OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14

Worum ging es?

Die Klägerin hatte den Beklagten abgemahnt, es zu unterlassen, auf seiner Webseite Bilder von Ferienwohnungen der Klägerin zu zeigen, wenn dadurch der falsche Eindruck erweckt werde, die Klägerin biete über die Internetseite des Beklagten Ferienwohnungen zur Vermietung an.

Der spätere Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Der Beklagte entfernte zwar die Fotos, allerdings waren auf der Webseite des Beklagten weiterhin u.a. die Adressdaten der Klägerin über den Cache in der Internetsuchmaschine Google abrufbar. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und machte eine Vertragsstrafe geltend.

Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG Celle hat zugunsten der Klägerin entschieden, dass es sich bei dem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung (Veröffentlichung der Adressdaten der Klägerin) zwar nicht um eine genau gleiche, aber zumindest um eine „kerngleiche“ Handlung des Beklagten handelte. Damit sei im konkreten Fall auch die Wiedergabe der Adressdaten von der Unterlassungserklärung umfasst.

Weiterhin habe sich der Beklagte mit der Unterlassungserklärung nicht lediglich dazu verpflichtet, die Inhalte von seiner Webseite zu entfernen. Denn aus einer Unterlassungserklärung folge auch eine (stillschweigende) Beseitigungspflicht, dass die Inhalte nicht mehr im Google-Cache auftauchen. Der Beklagte hätte zumindest bei Google als gängigste Suchmaschine einen entsprechenden Löschantrag stellen müssen.

Folgen für die Praxis:

Das OLG Celle stärkt den Schutz derjenigen Personen, deren Rechte im Internet verletzt werden. Wer nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht dafür sorgt, dass die entsprechenden Inhalte auch aus der Google-Suchmaschine verschwinden, muss mit einer Vertragsstrafe rechnen.

Die Rechtsprechung zur Löschungspflicht des Google Cache ist bislang jedoch sehr unterschiedlich. So hatte das OLG Hamburg im Jahre 2002 (Az.: 416 O 63/01) das OLG Köln (Az.: 6 W 25/01) und LG Halle (Az.: 4 O 883/11) genau umgekehrt entschieden, nämlich das aus der Unterlassungserklärung keine Pflicht zur Löschung aus dem Index einer Suchmaschine folge. Anders sahen dies hingegen die Gerichte LG Hamburg im Jahr 2006 (Az.: 308 O 743/05), LG Düsseldorf, Urteil 10.11.2010 - 34 O 76/10, KG Berlin (Az.: 9 U 27/09) und LG Saarbrücken (Az.: 9 O 258/08), die einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung bejahten. Eine ausdrückliche Entscheidung des BGH gibt es zu dieser Frage noch nicht, allerdings hat der BGH in mehreren Urteilen entschieden, dass aus einer Unterlassungserklärung grundsätzlich auch eine Beseitigungspflicht erwächst.

Solang es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, sollte der Abgemahnte vor Abgabe der Unterlassungserklärung seine Inhalte aus dem Cache der gängigen Suchmaschinen entfernen lassen und sein Löschungsbemühen hinreichend dokumentieren (e-Mails Archivierung, Screenshots etc). Anderenfalls droht eine Vertragsstrafe. Alternativ kann auch versucht werden, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die die Löschungspflicht auf Drittwebseiten und aus dem Cache ausdrücklich ausschließt. In diesem Fall besteht aber die Gefahr, dass die Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lässt und der Abmahnende den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen kann. In jedem konkreten Einzelfall sollte daher die optimale Vorgehensweise genau geprüft werden.

Update 11.11.2015: Mit Urteil vom 03.09.2015 (Az.: I-15 U 119/14) hat das OLG Düsseldorf sich der Auffassung des OLG Celle angeschlossen und festgehalten, dass der Unterlassungsschuldner auch verpflichtet ist, den Google Cache löschen zu lassen.

Gelesen 3519 mal Letzte Änderung am Mittwoch, 11 November 2015 12:17
Dr. Oliver S. Hartmann

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