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Freitag, 19 August 2011 00:00

BGH: Keine Vertragsstrafe, wenn Dritte ohne Wissen und Wollen des Unterlassungschuldners Handlungen vornehmen (21/08/15)

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Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ist für solche Handlungen Dritter, die ohne Wissen und Wollen des Schuldners geschehen, grundsätzlich nicht verantwortlich. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 9.11.2011 in einem Rechtsstreit zwischen zwei Hotelbetreibern.

BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 204/10

Worum ging es?

Ein Hotelbetreiber verklagte eine Konkurrentin auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Beklagte hatte einige Zeit zuvor eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Darin hatte sich die Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr weiterhin eine bestimmte Markenbezeichnung zu benutzen. Allerdings trat die Beklagte auch nach der gewährten Aufbrauchs- und Umstellungsfrist noch unter der betreffenden Bezeichnung im Gastgeberverzeichnis einer Touristen-Information auf. Deshalb sah der klagende Hotelbetreiber (Unterlassungsgläubiger) die Unterlassungspflichten der Konkurrentin (Unterlassungsschuldner) verletzt. Die Beklagte argumentierte, sie habe nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs die Touristen-Information dazu veranlasst, die Bezeichnung entsprechend abzuändern und die frühere Marke nicht mehr zu benutzen. Deshalb könne man ihr keinen Vorwurf machen. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgte der Kläger sein Begehren vor dem Bundesgerichtshof weiter.

Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH wies die Revision zurück und stellte sich auf die Seite der Beklagten. Es sei kein zurechenbares und schuldhaftes Verhalten erkennbar. Zudem sei die Touristen-Information im juristischen Sinne auch keine „Erfüllungsgehilfin“ der Beklagten. Nach den Feststellungen des Gerichts pflege die Touristen-Information die jeweiligen Unternehmensdaten selbstständig in das Gastgeberverzeichnis ein. Somit geschah die Handlung nicht auf Veranlassung der beklagten Hotelbetreiberin und zudem auch ohne ihr Wissen und Wollen. Die von der Beklagten begehrte Änderung im Gastgeberverzeichnis hatte die Touristen-Information versehentlich unberücksichtigt gelassen. Nach alldem sei weder eine schuldhafte Handlung noch ein schuldhaftes Unterlassen der Beklagten erkennbar.

Folgen für die Praxis:

Der BGH vertritt hier die Ansicht, dass der Unterlassungsschuldner nicht für jene Handlungen Dritter verantwortlich sei, die ohne Wissen und Wollen des Schuldners geschehen. Damit würden den Schuldner keine konkreten Handlungspflichten treffen, die gängigen Branchenverzeichnisse zu durchforsten und sich dort um entsprechende Änderungen der Einträge zu bemühen – zumindest dann nicht, wenn diese Einträge nicht auf Veranlassung des Schuldners geschahen.

Allerdings hat der gleiche BGH-Senat zwei Jahre später ein Urteil gesprochen, das in seinem Kerngehalt im Widerspruch zur oben dargestellten Rechtsauffassung steht (Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12). In diesem Fall hatte der BGH nämlich einen Immobilienmakler zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, weil er nicht dafür gesorgt hatte, dass eine bestimmte Firmenbezeichnung aus Branchenverzeichnissen im Internet gelöscht wird. Auch diese Einträge waren ohne Veranlassung des beklagten Unternehmers in den entsprechenden Verzeichnissen aufgetaucht.

Wer sich in einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, die Benutzung einer bestimmten Bezeichnung zu unterlassen, sollte also in jedem Fall auch auf die gängigen Branchenverzeichnisse einwirken und eine entsprechende Änderung der Einträge veranlassen.

Gelesen 2931 mal Letzte Änderung am Freitag, 21 August 2015 17:26
Dr. Oliver S. Hartmann

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