Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs muss ein Unterlassungsschuldner nicht nur die abgemahnten Fotos von seiner eigenen Webseite entfernen, sondern sogar darauf hinwirken, dass die Verletzungshandlung auf fremden Webseiten beendet wird (hier abgelaufene eBay-Auktionen). Erfolgt dies nicht, muss der Unterlassungsschuldner eine Vertragsstrafe zahlen.
Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ist für solche Handlungen Dritter, die ohne Wissen und Wollen des Schuldners geschehen, grundsätzlich nicht verantwortlich. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 9.11.2011 in einem Rechtsstreit zwischen zwei Hotelbetreibern.
BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 204/10
Der Bundesgerichtshof hat in dem konkreten Fall entschieden, dass die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung grundsätzlich nicht dazu verpflichte, die rechtsverletzenden Inhalte auch auf den Webseiten der Abonnenten eines RSS-Feeds entfernen zu lassen. Allerdings zeigt das Urteil, dass es auf den genauen Wortlaut der Unterlassungserklärung ankommt.
BGH, Urteil vom 11.11.2014, Az. VI ZR 18/14
Verletzt ein Unternehmen die Kennzeichenrechte eines Dritten und gibt das Unternehmen daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, begründet die Unterlassungserklärung konkrete Handlungspflichten, die Kennzeichenverletzung auch auf Drittwebseite zu unterbinden. Der BGH hat daher einen Unterlassungschuldner zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, weil er nicht dafür gesorgt hatte, dass die rechtsverletzende Firmenbezeichnung aus Branchenverzeichnissen im Internet gelöscht wird.
BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12
Verpflichtet sich ein Mitbewerber zur Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung in Branchenverzeichnissen, wird dadurch auch die Verpflichtung begründet, die Löschung in den Branchenverzeichnissen zu überprüfen. Kommt er seinen Handlungspflichten nicht nach, begründet dies die Zahlung einer Vertragsstrafe. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2013, Az. I-20 U 52/13
Das Landgericht Halle hat entschieden, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung normalerweise nur ein Unterlassen, nicht aber konkrete Handlungspflichten - wie z.B. einen Antrag auf Löschung bei Google - begründe. Das Urteil steht damit jedoch im Widerspruch zu Entscheidungen anderer Gerichte.
LG Halle, Urteil vom 31.05.2012, Az. 4 O 883/11
Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch die Verpflichtung bestehe, die zu entfernenden Inhalte aus dem Google-Cache löschen zu lassen.
OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14
Der Sportartikelhersteller PUMA hat gerichtlich die Löschung einer Marke beantragt, die sich nach ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Markenparodie an das Original anlehnt. Mit Urteil vom 2. April 2015 (Az. I ZR 59/13) gab der Bundesgerichtshof dem bekannten Sportartikelhersteller recht.
BGH, Urteil vom 2. April 2015 (Az. I ZR 59/13)