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Gebrauchsmusterrecht im Patent-, Know How- & Erfinderrecht

Sie wollen ihre Erfindungen schützen oder wurden wegen einer Patentverletzung verklagt? Wir vertreten Sie mit Hilfe unser kooperierenden Patentanwälte.

Technische Innovationen können - soweit es sich nicht um Verfahrenserfindungen - handelt, auch über das Gebrauchsmustergesetz (kurz GebrMG) geschützt werden. Schutzgegenstand und Schutzumfang entsprechen dabei weitestgehend dem Patentrecht.

Für den Gebrauchsmusterschutz ist eine Anmeldung beim DPMA erforderlich. Das DPMA prüft allerdings nicht - anders als im Patentrecht - die materiellen Schutzvoraussetzungen, also z. B. nicht die "Neuheit" der Erfindung und den erfinderischen Schritt. Ein Gebrauchsmuster eignet sich aufgrund der niedrigen Kosten vor allem für kleinere und mittelgroße Unternehmen (KMUs). Auch für Erfindungen, bei denen noch nicht feststeht, ob bzw. wie diese wirtschaftlich verwertet werden, kann eine Gebrauchsmusteranmeldung sinnvoll sein. Da das DPMA nur die formellen Voraussetzungen prüft, ist man jedoch besonders auf anwaltliche Beratung angewiesen, um bei einer späteren Verletzung tatsächlich optimal geschützt zu sein.

Das Gebrauchsmuster hat einige weitere Vorteile. So kennt das Gebrauchsmuster z.B. eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten für eigene Veröffentlichung oder Benutzung, so dass für in den letzten 6 Monaten selbst veröffentlichte Erfindungen noch ein Schutz erlangt werden kann. Zudem steht eine Benutzung vor dem Anmeldetag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Schutzfähigkeit - abgesehen von einer schriftlichen Beschreibung - nicht entgegen.

   










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