Sie wollen ihre Erfindungen schützen oder wurden wegen einer Patentverletzung verklagt? Wir vertreten Sie mit Hilfe unser kooperierenden Patentanwälte. Technische Innovationen können - soweit es sich nicht um Verfahrenserfindungen - handelt, auch über das Gebrauchsmustergesetz (kurz GebrMG) geschützt werden. Schutzgegenstand und Schutzumfang entsprechen dabei weitestgehend dem Patentrecht.
Für den Gebrauchsmusterschutz ist eine Anmeldung beim DPMA erforderlich. Das DPMA prüft allerdings nicht - anders als im Patentrecht - die materiellen Schutzvoraussetzungen, also z. B. nicht die "Neuheit" der Erfindung und den erfinderischen Schritt. Ein Gebrauchsmuster eignet sich aufgrund der niedrigen Kosten vor allem für kleinere und mittelgroße Unternehmen (KMUs). Auch für Erfindungen, bei denen noch nicht feststeht, ob bzw. wie diese wirtschaftlich verwertet werden, kann eine Gebrauchsmusteranmeldung sinnvoll sein. Da das DPMA nur die formellen Voraussetzungen prüft, ist man jedoch besonders auf anwaltliche Beratung angewiesen, um bei einer späteren Verletzung tatsächlich optimal geschützt zu sein.
Das Gebrauchsmuster hat einige weitere Vorteile. So kennt das Gebrauchsmuster z.B. eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten für eigene Veröffentlichung oder Benutzung, so dass für in den letzten 6 Monaten selbst veröffentlichte Erfindungen noch ein Schutz erlangt werden kann. Zudem steht eine Benutzung vor dem Anmeldetag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Schutzfähigkeit - abgesehen von einer schriftlichen Beschreibung - nicht entgegen. | | In der Praxis ist vor allem bedeutsam, dass von einer anhängigen deutschen Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster unter Inanspruchnahme des Anmeldetages der Patentanmeldung abgezweigt werden kann. Dies ist deshalb besonders praxisrelevant, weil bis zur Erteilung des Patents dem Patentanmelder gegen Verletzer keine Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche zustehen (nur "eine den Umständen nach angemessene Entschädigung"). Mit einer Gebrauchsmusterabzweigung kann dagegen ein Schutz gegen Verletzungshandlungen während des Patenterteilungsverfahrens erreicht werden. Hat man bereits das Rechercheergebnis der Patentanmeldung, kann das Gebrauchsmuster sogar in der Weise abgezweigt werden, dass eine (eventuell gerichtliche) Auseinandersetzung mit dem Nachahmer vereinfacht wird. Darüber hinaus ist eine Gebrauchsmusteranmeldung bzw. Gebrauchsmusterabzweigung eine Alternative zu einer kostspieligen Patent-Teilanmeldung.
Nachteil des Gebrauchsmusters ist vor allem die kürzere Schutzdauer von max. 10 Jahre und der Umstand, dass nur Vorrichtungen und Stoffe, aber keine Verfahren geschützt werden können.
Wir unterstützen und beraten Sie gerne von Anfang an. Mit Hilfe von kooperierenden Patentanwälten überprüfen wir für Sie die Schutzfähigkeit Ihrer Erfindung, nehmen die Anmeldung für Sie vor und helfen Ihnen bei der Verwertung Ihrer Rechte. Daneben setzen wir Ihre Rechte gegen Verletzer effektiv durch und verteidigen Sie umgekehrt vor unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf Indien. Denn als eine der wenigen Kanzleien in Deutschland beraten wir dabei auch zum indischen Recht, insbesondere zum indischen Patenrecht. Für unsere Dienstleistungen im indischen Recht gehen Sie bitte zur Webseite von InDe Rechtsanwälte und dort unter Patentrecht in Indien. | |
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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