Mit Beschluss vom 16. März 2015 hat das Oberlandesgericht Saarbrücken festgestellt, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann den formellen Anforderungen entspricht, wenn der Abgemahnte erkennen kann, welche konkrete Verletzungshandlung ihm vorgeworfen wird.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.03.2015, Az. 1 W 7/15