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Samstag, 11 Juli 2015 16:55

OLG Saarbrücken: Zu den formellen Anforderungen an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (11/07/2015)

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Mit Beschluss vom 16. März 2015 hat das Oberlandesgericht Saarbrücken festgestellt, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann den formellen Anforderungen entspricht, wenn der Abgemahnte erkennen kann, welche konkrete Verletzungshandlung ihm vorgeworfen wird.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.03.2015, Az. 1 W 7/15

Worum ging es?

Die Klägerin hatte die Beklagte wegen eines Wettbewerbsverstoßes (Täuschung eines Verbrauchers) zunächst außergerichtlich abgemahnt. Auf dieses außergerichtliche Abmahnschreiben erfolgte seitens der Beklagten keine Reaktion. Als die Klägerin die Beklagte daraufhin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nahm, gab die Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO ab. Die Beklagte stimmte den geltend gemachten Ansprüche inhaltlich also zu, wehrte sich allerdings dagegen, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen. Sie argumentierte, dass das außergerichtliche Abmahnschreiben nicht hinreichend konkret gewesen sei.

Was hat das Gericht entschieden?

Dieser Auffassung ist das OLG Saarbrücken entgegengetreten. Vorliegend habe die Klägerin gemäß der ständigen Rechtsprechung ihr Abmahnschreiben so formuliert, dass die Beklagte den Sachverhalt jederzeit hätte nachvollziehen und erkennen können, was ihr in rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wurde. Im konkreten Fall sei die Angabe von Zeit und Ort der Wettbewerbsverletzung sowie die Angabe des Namens des in die Verletzungshandlung verwickelten Mitarbeiters der Beklagten ausreichend gewesen. Laut Urteilsbegründung sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, den Sachverhalt in allen Einzelheiten zu schildern. Des Weiteren habe sie auch nicht den Namen des getäuschten Verbrauchers in der Abmahnung angeben müssen.

Folgen für die Praxis:

Gemäß § 93 ZPO muss ein Kläger trotz Obsiegen die Kosten des Verfahrens tragen, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Im vorliegenden Fall versuchte die Beklagte die Kosten mit dem Argument abzuwehren, dass die Abmahnung die konkrete Verletzungshandlung nicht hinreichend bezeichnet und somit die Beklagte „keinen Anlass zur Klage“ im Sinne von § 93 ZPO gegeben habe; wie sich gezeigt hat, ohne Erfolg. Dieser Fall zeigt, dass man es in der Regel erst gar nicht zu einem kostspieligen Gerichtsverfahren kommen lassen, d.h. die Ansprüche außergerichtlich beilegen sollte. Sich erst in dem Gerichtsverfahren zu wehren ist, – wie der Fall zeigt – sehr risikoreich. Gleichwohl sollten Abgemahnte zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht ungeprüft eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Denn eine Unterlassungserklärung ist „ewig“ gültig und bei jedem Verstoß wird eine hohe Vertragsstrafe fällig. Die Abmahnung und vorformulierte Unterlassungserklärung sollte anwaltlich geprüft werden. Entspricht die Abmahnung nicht den gesetzlichen Vorgaben, kann der Abgemahnte Gegenansprüche geltend machen, wie u.a. Erstattung der eigenen Anwaltskosten verlangen.

Gelesen 3268 mal Letzte Änderung am Samstag, 11 Juli 2015 17:04