Worum ging es?
Eine Online-Händlerin für Gartengeräte (Klägerin) mahnte wegen einer geltend gemachten Rufschädigung einen Mitbewerber (Beklagten) ab. Der Beklagte hatte einige negativ konnotierte Metatags bzw. Keywords wie „Lieferprobleme“, „Ärger“ und „Lieferschwierigkeiten“ mit der Internetseite der Klägerin verknüpft.
Der Beklagte unterschrieb die von der Klägerin geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung und entfernte die Metatags von seiner Internetseite. Allerdings erschien die frühere Version der Internetseite mit den Metatags weiterhin zumindest vorübergehend im Google-Cache, weil Google diese Version automatisch gespeichert hatte.
Die Klägerin war der Meinung, die strafbewehrte Unterlassungserklärung verpflichte den Beklagten auch dazu, für eine Löschung der Inhalte im Google-Cache zu sorgen, und verklagte ihn daher auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.100 €.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Gericht entschied jedoch gegen die Klägerin und kam zu dem Ergebnis, dass sie keinen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe habe. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung nämlich in vollem Umfang nachgekommen. Der Kerngedanke der Richter war hierbei folgender: Mit der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichte sich der Beklagte nur zu einem Unterlassen (dem weiteren Verwenden der Metatags mit der Verknüpfung zur Internetseite der Klägerin), nicht jedoch zu einer aktiven Handlung. Im Regelfall verpflichte sich der Abgemahnte also nicht dazu, einen entsprechenden Antrag auf Löschung bei Google zu stellen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn dies in der Verpflichtung ausdrücklich vereinbart werde, was vorliegend allerdings nicht gegeben war.
Folgen für die Praxis:
Nach der Auffassung des Landgerichts Halle genüge es also, die rechtsverletzenden Inhalte von der eigenen Webseite zu löschen. Dem Abgemahnten treffen keine weitere Handlungspflichten, d.h. auch keine Pflicht, auf Dritte einzuwirken. Diese Entscheidung steht allerdings im Widerspruch zu einigen anderen Urteilen, bspw. des OLG Celle (Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14) und des LG Frankfurt (Urteil vom 19.10.2011, Az. 3-08 O 136/11). Hier hatten die Richter jeweils festgestellt, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung durch den Webseiten-Betreiber sehr wohl auch die Verpflichtung begründe, die zu entfernenden Inhalte aus dem Google-Cache zu löschen. Auch ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs scheint dies zu bestätigen, wonach in jeder Unterlassungsverpflichtung grundsätzlich auch eine Beseitigungspflicht enthalten sei (BGH, Urteil vom 18. September 2014, Az. I ZR 76/13-CT-Paradies).
Auf das Urteil des LG Halle sollte sich der Abgemahnte daher nicht verlassen. Wer sich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entschließt, sollte bei den gängigsten Suchmaschinen - also zumindest bei Google - einen Antrag stellen, die betreffenden Inhalte aus dem Cache zu löschen. Auch auf Drittwebseiten – wie z.B. Branchenverzeichnisse –, auf denen sich möglicherweise die rechtsverletzenden Inhalte befinden, sollte eingewirkt und die Löschung kontrolliert werden. Das Löschungsbemühen sollte der Abgemahnte hinreichend dokumentieren, um im Streitfall beweisen zu können, dass er alles ihm zumutbare und mögliche zur Löschung der Inhalte getan hat. Anderenfalls kann eine Vertragsstrafe drohen (siehe z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2013, Az. I-20 U 52/13 und BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12)