Worum ging es?
Der Künstler und Rechteinhaber des Gemäldes hatte in dem betreffenden Möbelhaus zeitweise einige seiner Gemälde ausgestellt. Später bemerkte er, dass eines dieser Gemälde als Dekoration auf einer Produktpräsentation des Möbelhauses auftauchte. Dafür hatte der Künstler und nunmehrige Kläger allerdings sein Einverständnis nicht erteilt. Außerdem gab es weder in dem Produktkatalog noch auf der Internetseite des Möbelhauses einen Hinweis auf den Urheber des Werkes. Schließlich klagte der Künstler gegen das Möbelhaus auf Auskunft und Schadensersatz. Während die Vorinstanzen die Klage mit Hinweis auf § 57 UrhG abgewiesen hatten, gab der BGH dem Kläger recht und verwies die Klage zur Neuentscheidung zurück an das Instanzgericht.
Was hat das Gericht entschieden?
Im Gegensatz zu den Instanzgerichten vertritt der BGH die Auffassung, dass es sich bei dem Gemälde nicht um „unwesentliches Beiwerk“ im Sinne des § 57 UrhG handele. Das Gemälde sei nämlich nur dann als „unwesentliches Beiwerk“ anzusehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könne, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele. Vorliegend habe das beklagte Möbelhaus sein Produkt allerdings in bestimmter Weise arrangiert, um dem Betrachter dadurch die ästhetische Wirkung der Möbel vor Augen zu führen. Damit wirke das Gemälde auf dem Foto stimmungsbildend, sodass nicht mehr von einem „unwesentlichen Beiwerk“ gesprochen werden könne.
Folgen für die Praxis:
Wer ein Foto im Internet oder in Printpublikationen zu Werbezwecken verwendet und darauf ein urheberrechtlich geschütztes Werk abbildet – auch wenn es nur im Hintergrund zu sehen ist – kann damit in die Rechte des Urhebers eingreifen und wegen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung und Schadenersatz angemahnt werden. Sofern der Gegenstand designrechtlich geschützt ist, kann sogar eine Designverletzung vorliegen. Dies hatte der BGH im Falle einer Abbildung eines ICE-Zuges in einem Werbeprospekt entschieden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 7.4.2011 - I ZR 56/09, GRUR 2011, 1117-ICE), siehe hier.