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Mittwoch, 09 März 2016 13:03

Abmahnung der DEDON GmbH wegen Geschmacksmusterverletzung (Design einer Garteninsel).

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Uns liegt eine Abmahnung der Firma DEDON GmbH vor. Darin machen die beauftragten Rechtsanwälte Sieper & Lösing eine Verletzung eines eingetragenen EU-Geschmacksmusters geltend.

Worum geht es?

Konkret geht es um das Design einer Garteninsel mit faltbarem Sonnenverdeck namens „Orbit®“: http://www.dedon.de/de/kollektionen/detail/collection/orbit-45/sofainsel-163/natural-17.html . Die Firma DEDON GmbH hat dieses Design durch eine Gemeinschaftsgeschmacksmustereintragung beim HABM schützen lassen. Unsere Mandantschaft vertreibt ebenfalls eine Garteninsel mit faltbarem Sonnenverdeck und wurde daraufhin wegen Designverletzung abgemahnt. Hilfsweise werden die Ansprüche auf das Wettbewerbsrecht wegen unlauterer Nachahmung gestützt.

Was wird gefordert?

In der Abmahnung wird das Unterlassen des weiteren Vertriebs der Garteninsel innerhalb der Europäischen Union, die Vernichtung noch vorhandener Garteninseln und Webematerialien, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten verlangt.

Der Abmahnung liegt eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die ein Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 15.000 Euro enthält. In der uns vorliegenden Abmahnung wurde nicht nur die GmbH, sondern auch der Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen.

Mit der Auskunft wird u.a. verlangt, Angaben über die Liefermengen, Lieferzeiten, Abnehmer, der Angebotsmenge, Angebotspreise und des Umfangs der betriebenen Werbung zu machen sowie ein Verzeichnis zu erstellen über die Herkunft und Vertriebswege der Garteninsel einschließlich Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer. Sinn und Zweck dieses Auskunftsverlangen ist die Bezifferung des Schadenersatzes, der von dem Abgemahnten in einem zweiten Schritt sodann voraussichtlich verlangt werden wird.

Die Erstattung der Anwaltskosten wird auf Grundlage eines Streitwertes in Höhe von 80.000 € mit einer 1,5 Gebühr, d.h. eine Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von

2.019,50 Euro

geltend gemacht.

Was ist zu tun?

KMU-ANWALTSKANZLEI rät dazu, die Berechtigung der Abmahnung im konkreten Einzelfall anwaltlich überprüfen zu lassen. Insbesondere sollte die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft vorschnell unterschrieben werden, da diese 30 Jahre lang gültig ist und im Falle der Zuwiderhandlung hohe Vertragsstrafen drohen. Zudem würden in der vorformulierten Unterlassungserklärung zugleich der Schadenersatzanspruch – der abhängig vom erzielten Umsatz/Gewinn sehr hoch sein kann – und die Erstattung von Abmahnkosten rechtsverbindlich anerkannt, was vermieden werden sollte.

Sollten Sie auch DEDON GmbH abgemahnt worden sein, bieten wir an, Sie unverbindlich telefonisch zu informieren, welche Reaktionsmöglichkeiten es grundsätzlich gibt und mit welchen Erfolgsaussichten in ihrem Fall voraussichtlich zu rechnen ist (Telefon +49(0)3033006060-5 bzw. per E-Mail). Sollte die Abmahnung berechtigt sein, liegt unser Ziel darin, ein teures gerichtliches Verfahren mit weiteren Kosten zu vermeiden sowie eine Reduzierung der gegnerischen Rechtsanwaltsgebühren und des gegebenenfalls zu zahlenden Schadensersatz herbeizuführen. Einen Überblick über das Designrecht und die bei einer Abmahnung zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel haben wir hier aufgeführt:

Gelesen 5580 mal Letzte Änderung am Mittwoch, 17 Januar 2018 13:35