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Samstag, 07 November 2015 18:25

BGH: Beseitigungspflichten bei Weiterverbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen durch Dritte (06/11/2015)

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Werden unwahre Tatsachen im Internet behauptet, muss der Autor diese rechtswidrigen Äußerungen nicht nur von seiner eigenen Webseite entfernen, sondern auch darauf hinwirken, dass diese Äußerungen von allen anderen Internetportalen gelöscht werden, die diese rechtswidrigen Äußerungen zwischenzeitlich weiterverbreitet haben. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 28.07.2015 entschieden.

BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14

Worum ging es?

Der Beklagte veröffentliche auf seiner Webseite persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen über die Klägerin. Der Beklagte löschte zwar die Äußerungen von seiner eigenen Webseite, zwischenzeitlich wurden diese Äußerungen jedoch ohne Zutun des Beklagten durch Dritte in anderen Internetportalen weiterverbreitet. Die Klägerin nahm den Beklagten daraufhin auf Löschung der auf den Drittwebseiten veröffentlichen Beiträge in Anspruch.

Es stellte sich nun die Frage, ob der Beklagte verpflichtet war, auf die Betreiber dieser fremden Internetportale einzuwirken, um diese zur Löschung der rechtswidrigen Beiträge zu bewegen.

Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH entschied zugunsten der Klägerin. Zwar könne die Klägerin nicht die Löschung der auf Drittwebseiten veröffentlichten Beiträge verlangen, da der Beklagte keinen Zugriff auf die fremden Internetseiten habe. Allerdings sei der Beklagte verpflichtet, auf die Löschung der rechtswidrigen Beiträge hinzuwirken.

Denn aus dem zivilrechtlichen Ehrenschutz gemäß §§ 1004, 823 I, II BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, 824 BGB lasse sich im Rahmen der Störerhaftung ein äußerungsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch herleiten. Dieser setze voraus, dass die im Internet veröffentlichen Tatsachenbehauptungen unwahr seien und der Störer adäquat kausal für diese verantwortlich sei. Dabei müsse zum einen das Recht der Klägerin (hier das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 GG) mit dem Recht des Beklagten (hier der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG) abgewogen werden, zum anderen müsse die vom Störer begehrte Handlung verhältnismäßig sein.

Liegen diese Voraussetzungen vor, müsse der Störer die Löschung auf den eigenen Webseiten vornehmen und im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren auch auf die Betreiber der fremden Internetplattformen - auf denen die angegriffenen Äußerungen noch abrufbar sind - einwirken, damit diese die Löschung der rechtswidrigen Beiträge vornehmen.

Folgen für die Praxis:

Der Bundesgerichtshof führt seine Rechtsprechung zur Beseitigungspflicht konsequent fort. Denn auch in der CT-Paradies-Entscheidung (BGH, Urteil vom 18.09.2014 - I ZR 76/13) und der RSS-Feed-Entscheidung hat der BGH bereits klargestellt, dass den Unterlassungsschuldner aktive Handlungspflichten treffen, d.h. ein bloßes Unterlassen im Sinne von „Nichtstun“ nicht ausreicht.

Noch nicht geklärt ist allerdings, was unter den dem Schuldner „möglichen und zumutbaren“ Pflichten zu verstehen ist, d.h. wann ausreichend auf die Löschung „hingewirkt“ wurde. Ob z.B. eine einzige Mail mit Löschungsaufforderung ausreicht oder eine mehrmalige Aufforderung bis zur endgültigen Löschung erforderlich ist, wird von den Gerichten in Zukunft noch zu entscheiden sein.

Bis es zu einer endgültigen Klärung in der Rechtsprechung gekommen ist, ist einem Unterlassungsschuldner dringend zu raten, sein (ggf. wiederholtes) Löschungsbemühen hinreichend zu dokumentieren (z.B. anwaltliches Aufforderungsschreiben, E-Mail-Archivierung, Screenshots, Zeugen).

Gelesen 3426 mal Letzte Änderung am Dienstag, 29 Dezember 2015 11:38