Vertragsrecht (0)
BGH: Unterlassungsschuldner muss auch auf Drittwebseiten einwirken, anderenfalls wird Vertragsstrafe fällig („CT-Paradies“)
geschrieben von Dr. Oliver S. HartmannNach Ansicht des Bundesgerichtshofs muss ein Unterlassungsschuldner nicht nur die abgemahnten Fotos von seiner eigenen Webseite entfernen, sondern sogar darauf hinwirken, dass die Verletzungshandlung auf fremden Webseiten beendet wird (hier abgelaufene eBay-Auktionen). Erfolgt dies nicht, muss der Unterlassungsschuldner eine Vertragsstrafe zahlen.
EuGH erklärt Safe-Harbor-Abkommen für rechtswidrig – der Datenübermittlung in die USA wird Rechtsgrundlage entzogen
geschrieben von RA Tim F. SchulzDer Europäische Gerichtshof (EuGH) folgt der Auffassung des Generalanwalts und erklärt Safe-Harbor für ungültig. Damit wird der Datenübermittlung vieler Internetkonzerne in die USA die bisherige Rechtsgrundlage entzogen. Betroffen ist nicht nur Facebook.
Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.10.2015, Rechtssache C-362/14 (hier geht's zum Urteil)
BGH: Keine Vertragsstrafe, wenn Dritte ohne Wissen und Wollen des Unterlassungschuldners Handlungen vornehmen (21/08/15)
geschrieben von Dr. Oliver S. HartmannWer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ist für solche Handlungen Dritter, die ohne Wissen und Wollen des Schuldners geschehen, grundsätzlich nicht verantwortlich. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 9.11.2011 in einem Rechtsstreit zwischen zwei Hotelbetreibern.
BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 204/10
BGH: Unterlassungserklärung begründe keine Pflicht zur Löschung der RSS-Feeds auf Drittwebseiten (04/08/15)
geschrieben von Dr. Oliver S. HartmannDer Bundesgerichtshof hat in dem konkreten Fall entschieden, dass die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung grundsätzlich nicht dazu verpflichte, die rechtsverletzenden Inhalte auch auf den Webseiten der Abonnenten eines RSS-Feeds entfernen zu lassen. Allerdings zeigt das Urteil, dass es auf den genauen Wortlaut der Unterlassungserklärung ankommt.
BGH, Urteil vom 11.11.2014, Az. VI ZR 18/14
BGH: Unterlassungserklärung begründet konkrete Handlungspflichten, die Rechtsverletzung auch auf Drittwebseiten zu unterbinden (04/08/15)
geschrieben von Dr. Oliver S. HartmannVerletzt ein Unternehmen die Kennzeichenrechte eines Dritten und gibt das Unternehmen daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, begründet die Unterlassungserklärung konkrete Handlungspflichten, die Kennzeichenverletzung auch auf Drittwebseite zu unterbinden. Der BGH hat daher einen Unterlassungschuldner zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, weil er nicht dafür gesorgt hatte, dass die rechtsverletzende Firmenbezeichnung aus Branchenverzeichnissen im Internet gelöscht wird.
BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12
OLG Düsseldorf: Unterlassungserklärung verpflichtet auch, rechtsverletzende Inhalte von Drittwebseiten entfernen zu lassen (4/08/2015)
geschrieben von Dr. Oliver S. HartmannVerpflichtet sich ein Mitbewerber zur Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung in Branchenverzeichnissen, wird dadurch auch die Verpflichtung begründet, die Löschung in den Branchenverzeichnissen zu überprüfen. Kommt er seinen Handlungspflichten nicht nach, begründet dies die Zahlung einer Vertragsstrafe. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2013, Az. I-20 U 52/13
LG Halle: Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichte regelmäßig nicht zur Löschung des Google-Cache (04/08/15)
geschrieben von Dr. Oliver S. HartmannDas Landgericht Halle hat entschieden, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung normalerweise nur ein Unterlassen, nicht aber konkrete Handlungspflichten - wie z.B. einen Antrag auf Löschung bei Google - begründe. Das Urteil steht damit jedoch im Widerspruch zu Entscheidungen anderer Gerichte.
LG Halle, Urteil vom 31.05.2012, Az. 4 O 883/11
LG Berlin: Ein Vertrag zur Suchmaschinen-Optimierung ist grundsätzlich ein Dienstvertrag (12/07/2015)
RA Dr. Oliver S. Hartmann erwirkt wichtiges Urteil für die SEO-Branche: Werden in einem Vertrag zur Suchmaschinen-Optimierung keine eindeutigen erfolgsbezogenen Ziele festgelegt, liegt grundsätzlich ein Dienstvertrag vor. Die Vergütung ist daher zu zahlen, auch wenn es tatsächlich nicht zur einer Verbesserung der Positionierung in der Trefferliste gekommen ist.
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