Worum ging es?
Der Beklagte hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit der er sich verpflichtete, keine Hilfeleistung in Steuersachen mehr anzubieten. Nach der Formulierung der Unterlassungserklärung bezog sich dies insbesondere auf bestimmte, konkret bezeichnete Online-Dienste wie www.dasoertliche.de, www.dastelefonbuch.de und www.gelbeseiten.de. Dort hatte der Beklagte zuvor entsprechende Einträge bewirkt.
Doch auch mehr als sechs Monate nach der Abgabe der Unterlassungserklärung waren die wettbewerbswidrigen Einträge immer noch vorhanden. Deshalb machte der Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.600 € geltend. Der Beklagte wendete ein, er habe sich damals direkt mit den entsprechenden Stellen in Verbindung gesetzt und um Löschung der Einträge gebeten. Seiner Meinung nach könne er nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass die Branchenverzeichnisse auf seine Anträge nicht reagiert hätten.
Das Landgericht hatte zugunsten des Klägers entschieden, wogegen der Beklagte Berufung zum OLG Düsseldorf einlegte.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Berufungsgericht schloss sich der Auffassung des Landgerichts an, d.h. bejahte einen Verstoß gegen die Unterlassungspflichten und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe. Das bloße Anschreiben der Portale mit der Aufforderung zur Korrektur der Einträge sei nicht ausreichend gewesen. Stattdessen hätte der Beklagte prüfen müssen, ob die Online-Verzeichnisse die betreffenden Einträge tatsächlich gelöscht haben.
Jedenfalls mehr als ein halbes Jahr nach Abgabe der Unterlassungserklärung sei eine Kontrolle zwingend erforderlich gewesen. Der Beklagte habe deshalb nicht alles Nötige und Zumutbare getan, um die Einhaltung der übernommenen Verpflichtung zu gewährleisten. Deshalb sei ein schuldhafter Verstoß gegen die Pflichten aus der Unterlassungserklärung gegeben.
Folgen für die Praxis:
Dieses Urteil verdeutlicht erneut, dass der Unterlassungsschuldner selbst für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Unterlassungserklärung verantwortlich ist. Er muss die Löschung der rechtsverletzenden Inhalte in allen Online-Verzeichnissen überprüfen und haftet hierbei auch für die Versäumnisse von Drittanbietern.
Bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung ist deshalb immer darauf zu achten, wie die Unterlassungserklärung formuliert wird. Zudem sollte der Unterlassungsschuldner vor der Abgabe der Unterlassungserklärung selbst prüfen, ob die rechtsverletzenden Inhalte tatsächlich überall gelöscht sind.
Gegebenenfalls muss der Abgemahnte die Betreiber der fremden Webseite – hier die Branchenverzeichnisse – auch mehrmals dazu auffordern, die entsprechenden Einträge zu löschen. Ein ähnliches Urteil hatte der Bundesgerichtshof bereits am 13.11.2013 erlassen (Az. I ZR 77/12). Der BGH hatte entschieden, dass der Unterlassungsschuldner auf die entsprechenden Branchenverzeichnisse selbst aktiv einwirken und sich um eine entsprechende Änderung bemühen müsse.
Update 11.11.2015: Mit Urteil vom 03.09.2015 (Az.: I-15 U 119/14) hat das OLG Düsseldorf seine Rechtsprechung fortgeführt und festgehalten, dass der Unterlassungsschuldner auch verpflichtet ist, den Google Cache löschen zu lassen.