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Montag, 11 August 2014 00:00

BGH: Unterlassungserklärung begründet konkrete Handlungspflichten, die Rechtsverletzung auch auf Drittwebseiten zu unterbinden (04/08/15)

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Verletzt ein Unternehmen die Kennzeichenrechte eines Dritten und gibt das Unternehmen daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, begründet die Unterlassungserklärung konkrete Handlungspflichten, die Kennzeichenverletzung auch auf Drittwebseite zu unterbinden. Der BGH hat daher einen Unterlassungschuldner zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, weil er nicht dafür gesorgt hatte, dass die rechtsverletzende Firmenbezeichnung aus Branchenverzeichnissen im Internet gelöscht wird.

BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12

Worum ging es?

Der „Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. – Haus & Grund Deutschland“ (Kläger) hatte einen Immobilienmakler abgemahnt, der zeitweise unter der Bezeichnung „Eigentum Haus & Grund GmbH“ firmierte. Konkret sollte der Makler es unterlassen, weiterhin den Begriff „Haus & Grund“ im Geschäftsverkehr zu benutzen.

Der Makler gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, in Zukunft jegliche Firmierung unter der Bezeichnung „Haus & Grund“ zu unterlassen.

In der Folge trat der Immobilienmakler nicht mehr unter diesem Namen auf. Allerdings war der Name weiterhin über verschiedene Branchenverzeichnisse im Internet (z.B. www.gelbeseiten.de, www.stadtbranchenbuch.com) und den Online-Kartendienst „Google Maps“ zu finden.

Deshalb nahm der Gläubiger den Makler auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € in Anspruch. Das Verfahren ging durch mehrere Instanzen und wurde schließlich vom BGH endgültig entschieden.

Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliege. Die Beklagte hätte sich darum bemühen müssen, die entsprechenden Einträge in den Branchenverzeichnissen ändern zu lassen. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Beklagte nämlich damit rechnen müssen, dass die Online-Dienste den Namen in ihre Verzeichnisse übernehmen und entsprechend benutzen würden.

Die Beklagte hätte deshalb zumindest die gängigsten Branchenverzeichnisse anschreiben und sich um eine Änderung der Einträge bemühen müssen. Weil dies nicht erfolgte, liege nach Ansicht des BGH eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus der Unterlassungserklärung vor.

Auch die Höhe der Vertragsstrafe sei im vorliegenden Fall nicht unangemessen. Wegen der Besonderheiten im Wettbewerbsrecht solle die Vertragsstrafe nämlich gerade eine abschreckende Wirkung entfalten.

Folgen für die Praxis:

Der BGH stellt erneut klar, dass aus Unterlassungerklärungen auch aktive Handlungspflichten erwachsen. Es genüge nicht, es einfach zu unterlassen, den betreffenden Namen weiterhin zu verwenden. Unterlassungsschuldner müssen vielmehr selbst recherchieren, in welchen Verzeichnissen der beanstandete Name noch auftaucht und sich um die Löschung der Einträge bemühen.

Genau so entschied bereits das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.12.2013, Az. I-20 U 52/13). In diesem Fall hatte sich der Beklagte dazu verpflichtet, im Internet keine weitere Hilfe in Steuersachen anzubieten. Auch hier hätte der Unterlassungsschuldner selbst aktiv werden und dafür Sorge tragen müssen, dass die entsprechenden Einträge aus den Branchenverzeichnissen gelöscht werden.

Gelesen 3117 mal Letzte Änderung am Dienstag, 04 August 2015 18:31