Markenrecht (0)
BGH: Keine Vertragsstrafe, wenn Dritte ohne Wissen und Wollen des Unterlassungschuldners Handlungen vornehmen (21/08/15)
geschrieben von Dr. Oliver S. HartmannWer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ist für solche Handlungen Dritter, die ohne Wissen und Wollen des Schuldners geschehen, grundsätzlich nicht verantwortlich. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 9.11.2011 in einem Rechtsstreit zwischen zwei Hotelbetreibern.
BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 204/10
BGH: Unterlassungserklärung begründet konkrete Handlungspflichten, die Rechtsverletzung auch auf Drittwebseiten zu unterbinden (04/08/15)
geschrieben von Dr. Oliver S. HartmannVerletzt ein Unternehmen die Kennzeichenrechte eines Dritten und gibt das Unternehmen daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, begründet die Unterlassungserklärung konkrete Handlungspflichten, die Kennzeichenverletzung auch auf Drittwebseite zu unterbinden. Der BGH hat daher einen Unterlassungschuldner zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, weil er nicht dafür gesorgt hatte, dass die rechtsverletzende Firmenbezeichnung aus Branchenverzeichnissen im Internet gelöscht wird.
BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12
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