Patentrecht im Fachgebiet: Abmahnungen und Prozessrecht

Sie wurden wegen einer Patentverletzung abgemahnt oder sind selbst der Auffassung, dass Ihr Patent verletzt wurde? Wir helfen!

Patente und Gebrauchsmuster gehören zu den technischen Schutzrechten. Es handelt sich um sog. Registerrechte, d.h. für die Entstehung des Schutzes ist eine Eintragung beim entsprechenden Patentamt erforderlich. Schutzgegenstand sind technischen Erfindungen bzw. Leistungen. Diese können für Unternehmen von existenzieller Bedeutung sein. Eine technologische Erfindung kann ganz neue Geschäftsfelder und gar Industrien erschaffen, ein komplettes Geschäftsmodell kann von einer technischen Erfindung bzw. Leistung abhängen. In vielen Branchen - wie z.B. in der Pharma-, Computer- und Elektronikindustrie - ist die ständige technische Weiterentwicklung des Produkt-
portfolios essenziell, um sich im Leistungswettbewerb behaupten zu können. Die widerrechtliche Benutzung einer solchen Erfindung erspart einem Verletzer jahrelange mühselige Forschungsarbeit und kann das forschende Unternehmen wirtschaftlich schwer schädigen. Dementsprechend ist eine effektive Verteidigung technischer Schutzrechte gegen Verletzungshandlungen unerlässlich.

Im Patent- und Gebrauchsmusterrecht besteht bei gerichtlichen Auseinandersetzungen - wie im Markenrecht - eine besondere ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte, unabhängig vom Streitwert. Das gilt selbst dann, wenn man lediglich die Kosten einer Abmahnung einklagt. Dies hat zur Folge, dass bei patent- und gebrauchsmusterrechtlichen Streitigkeiten stets Anwaltszwang besteht.

Obwohl auch in patent- oder gebrauchsmusterrechtlichen Streitigkeiten wegen der möglichen schwerwiegenden Auswirkungen ein schnelles Vorgehen geboten ist, sind die Gerichte - jedenfalls in patentrechtlichen Fällen - zurückhaltend mit dem Erlass von einstweiligen Verfügungen. Ein Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird wegen der zugrunde liegenden komplexen technischen Materie als ungeeignet angesehen; darüber hinaus kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung zu äußerst wirtschaftlich einschneidenden Konsequenzen für den Verfügungsgegner haben. Eine einstweilige Unterlassungsverfügung wird von den Gerichten daher in der Regel nur dann gewährt, wenn das Patent bereits mind. zwei Nichtigkeitsverfahren überlebt hat. Entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung wird der Streitwert in patentrechtlichen Verfahren in der Regel ab 500.000 EUR aufwärts festgelegt. Auf die unterliegende Partei - sei es lediglich im Rahmen einer Abmahnung oder im gerichtlichen Verfahren - kommen daher erhebliche Kosten zu, wobei sich die anwaltlichen Kosten bei Mitwirkung eines Patentanwalts sogar verdoppeln können.

   










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