Klicken Sie oben auf die orange hervorgehobenen Rechtsgebiete, um mehr Infos zu deren Bedeutung im "Lizenz- und Vertragsrecht " zu erhalten. Das Lizenz- und Vertragsrecht spielt bei der wirtschaftlichen Verwertung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten eine essentielle Rolle. Prinzipiell können hierbei auch grundlegende, im BGB geregelten Vertragstypen Anwendung finden. So können zum Beispiel Patente oder Marken zum Gegenstand von Kaufverträgen gemäß der §§ 433 (453) ff. BGB gemacht werden oder für die Erstellung urheberrechtlich geschützter Werke bzw. kennzeichenrechtlich relevanter Logos die werkvertragsrechtlichen Regelungen (§§ 631 ff. BGB) Anwendung finden. Schwerpunktmäßig spielt das Vertragsrecht im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzs & des Urheberrechts aber unter dem Gesichtspunkt der Lizenzvergabe eine Rolle. Das Wort Lizenz bedeutet „Erlaubnis“ oder „Gestattung“. Gemeint ist dabei die Erlaubniserteilung des Rechteinhabers/Lizenzgebers an Dritte, seine Schutzrechte benutzen zu dürfen, was ohne diese Erlaubnis eine sanktionierbare Verletzungshandlung darstellen würde. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um ein Dauerschuldverhältnis (ähnlich etwa einem Mietvertrag). Durch eine lizenzrechtliche Vereinbarung verpflichtet sich der Lizenzgeber zur Gestattung der Nutzung des Schutzrechtes und damit verbunden ggf. zur Aufrechterhaltung dieses Rechts (z.B. durch Zahlung von Gebühren, soweit es sich um ein eintragungspflichtiges Recht handelt). Die typische Primärpflicht des Lizenznehmers ist hingegen die Zahlung einer Lizenzgebühr, wobei sich deren Höhe in der Regel nach der Art und dem Umfang der eingeräumten Lizenzen richtet. Man unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Lizenzen, nämlich zunächst zwischen der einfachen und der ausschließlichen Lizenz. Bei der Erteilung einer einfachen Lizenz, erhält der Lizenznehmer ein Nutzungsrecht, wobei dies die Nutzung des „Lizenzgegenstands“ durch andere Lizenznehmer oder den Rechteinhaber selbst nicht ausschließt. Darüber hinaus erschöpft sich die einfache Lizenz prinzipiell in einer positiven Nutzungsbefugnis des Schutzrechts. Der einfache Lizenznehmer ist dagegen grundsätzlich – von individuellen Vereinbarungen abgesehen – nicht aktivlegitimiert, kann also gegen Verletzer nicht selbstständig gerichtlich oder außergerichtlich vorgehen. | | Im Gegensatz hierzu erhält der Lizenznehmer einer ausschließlichen Lizenz die Berechtigung zur ausschließlichen Nutzung – je nach Vereinbarung auch unter Ausschluss des Rechteinhabers, also z. B. des Patent- oder Markeninhabers. Er kann nach Maßgabe des Lizenzvertrags auch zur Erteilung weitere Lizenzen – sog. Unterlizenzen – berechtigt sein. Darüber hinaus kann der ausschließliche Lizenznehmer sämtliche Rechte aus dem Schutzrecht im eigenen Namen geltend machen, ist also z. B. in Verletzungsverfahren aktivlegitimiert (dies gilt allerdings nicht per se im Markenrecht). Neben der einfachen und ausschließlichen Lizenz gibt es auch noch – aus der Perspektive des Lizenznehmers - „schwächere“ Lizenzformen z. B. in Gestalt einer sog. negativen Lizenz oder einer jederzeit widerruflichen Nutzungsbefugnis. Der Umfang einer Lizenz – also die konkret eingeräumte Nutzungsmöglichkeit –bestimmt sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer. So kann eine Lizenz zeitlich, territorial und gegenständlich beschränkt werden; man spricht insoweit z.B. von einer Zeit- oder Gebietslizenz. Auch sog. Import- bzw. Exportlizenzen sind in der Praxis nicht unüblich. In diesem Zusammenhang müssen jedoch die kartellrechtlichen Restriktionen genau beachtet werden. Denn Lizenzverträge unterliegen der kartellrechtlichen Kontrolle nach § 1 GWB und Art. 101 AUEV. Im Lizenz- und Vertragsrecht sind noch eine Vielzahl von weiteren wichtigen Punkten zu beachten (z.B. Rechterückfall etc). Denn das Lizenz- und Vertragsrecht ist eine äußerst komplexe und anspruchsvolle Rechtsmaterie, mit der angesichts des Werts von Schutzrechten nur spezialisierte Juristen betraut werden sollten. Die Gestaltung von Lizenzverträgen erfordert besonderes Fachwissen, Geschick und Kreativität, um alle denkbar auftretenden Eventualitäten abzudecken und eine optimale Absicherung zu erreichen. Wir helfen Ihnen gerne bei den Verhandlungen, Ausgestaltung und Prüfung Ihrer Verträge. Da wir sowohl die Lizenznehmer als auch die Lizenzgeberseite vertreten, wissen wir, worauf es jeweils besonders ankommt. Nähere Einzelheiten zum „Lizenz- und Vertragsrecht“ und den Besonderheiten in den jeweiligen Rechtsgebieten finden Sie unter den farblich hervorgehobenen Kreisen. Unsere im „Lizenz- und Vertragsrecht“ angebotenen Dienstleistungen finden Sie – abhängig von dem jeweiligen ausgewählten Rechtsgebiet – in dem rechts nebenstehenden Menü aufgelistet. | |
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