Fachgebiet Lizenz- und Vertragsrecht

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Das Lizenz- und Vertragsrecht spielt bei der wirtschaftlichen Verwertung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten eine essentielle Rolle. Prinzipiell können hierbei auch grundlegende, im BGB geregelten Vertragstypen Anwendung finden. So können zum Beispiel Patente oder Marken zum Gegenstand von Kaufverträgen gemäß der §§ 433 (453) ff. BGB gemacht werden oder für die Erstellung urheberrechtlich geschützter Werke bzw. kennzeichenrechtlich relevanter Logos die werkvertragsrechtlichen Regelungen (§§ 631 ff. BGB) Anwendung finden.

Schwerpunktmäßig spielt das Vertragsrecht im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzs & des Urheberrechts aber unter dem Gesichtspunkt der Lizenzvergabe eine Rolle. Das Wort Lizenz bedeutet „Erlaubnis“ oder „Gestattung“. Gemeint ist dabei die Erlaubniserteilung des Rechteinhabers/Lizenzgebers an Dritte, seine Schutzrechte benutzen zu dürfen, was ohne diese Erlaubnis eine sanktionierbare Verletzungshandlung darstellen würde. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um ein Dauerschuldverhältnis (ähnlich etwa einem Mietvertrag). Durch eine lizenzrechtliche Vereinbarung verpflichtet sich der Lizenzgeber zur Gestattung der Nutzung des Schutzrechtes und damit verbunden ggf. zur Aufrechterhaltung dieses Rechts (z.B. durch Zahlung von Gebühren, soweit es sich um ein eintragungspflichtiges Recht handelt). Die typische Primärpflicht des Lizenznehmers ist hingegen die Zahlung einer Lizenzgebühr, wobei sich deren Höhe in der Regel nach der Art und dem Umfang der eingeräumten Lizenzen richtet.

Man unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Lizenzen, nämlich zunächst zwischen der einfachen und der ausschließlichen Lizenz. Bei der Erteilung einer einfachen Lizenz, erhält der Lizenznehmer ein Nutzungsrecht, wobei dies die Nutzung des „Lizenzgegenstands“ durch andere Lizenznehmer oder den Rechteinhaber selbst nicht ausschließt. Darüber hinaus erschöpft sich die einfache Lizenz prinzipiell in einer positiven Nutzungsbefugnis des Schutzrechts. Der einfache Lizenznehmer ist dagegen grundsätzlich – von individuellen Vereinbarungen abgesehen – nicht aktivlegitimiert, kann also gegen Verletzer nicht selbstständig gerichtlich oder außergerichtlich vorgehen.

   










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