Sind bestimmte Personen in einer Publikation wiedererkennbar, ist das Persönlichkeitsrecht zu beachten.
Im Verlags- und Autorenrecht kann auch das Persönlichkeitsrecht relevant werden und zwar immer dann, wenn bestimmte Personen in der Publikation wiedererkennbar sind. Dabei ist eine direkte Nennung der Person nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn aus der Schilderung eine bestimmte Person individualisierbar ist. Das Persönlichkeitsrecht spielt demnach regelmäßig eine Rolle bei Biografien und Interviews (z. B. Helmut Kohl Interviews), aber natürlich auch bei journalistischen Beiträgen über bestimmte Personen.
Das Persönlichkeitsrecht wird jedoch nicht absolut geschützt, sondern ist stets mit der Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen. Bei der Abwägung spielt es insbesondere eine Rolle, ob die Intims-, Privat- oder die Sozialsphäre des Betroffenen tangiert ist und wie hoch das öffentliche Interesse an der Berichterstattung einzustufen ist. Die Frage, ob das Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, ist daher stets eine Einzelfallabwägung, die durch einen auf das Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt beurteilt werden kann. | | Das Persönlichkeitsrecht spielt auch bei der Bildberichterstattung eine große Rolle. Neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht findet in diesem Fall auch der einfachgesetzliche Schutz des Kunsturhebergesetzes Anwendung. Danach ist grundsätzlich die Abbildung einer Person verboten, außer es liegt eine (stillschweigende) Zustimmung oder ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vor. Insbesondere für Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, die zur Illustration regelmäßig Bildmaterial verwenden, ist das KUG daher relevant.
Im Fall einer Persönlichkeitsrechtverletzung sind die betreffenden Äußerungen bzw. das Bild dauerhaft zu entfernen. Dies kann gerade bei bereits gedruckten Publikationen für den Verlag ein großes finanzielles Risiko darstellen, da ggf. ganze Passagen bzw. Seiten neu geschrieben und gedruckt werden müssen. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen kommen auch Schadens- und Schmerzensgeldansprüche in Betracht sowie z.B. Gegendarstellungs- und Berichtigungsansprüche. Gerade für große Zeitungen kann der Gegendarstellungsanspruch ein "schmerzhafter" Anspruch darstellen, da die Tageszeitung die mangelhafte Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht - ggf. sogar auf der Coverseite - öffentlich eingestehen muss.
Näheres zu den presserechtlichen Grundsätzen findet sich im Fachgebiet "Presse- und Äußerungsrecht & Cybermobbing". Unsere im Persönlichkeitsrecht angebotenen Dienstleitungen finden Sie in dem rechten Menü aufgelistet. | |
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
|