Markenrecht im Fachgebiet: IT-, Software- & Gamesrecht

Der Name von „IT-Produkten“ kann einen hohen wirtschaftlichen Wert haben. Wir helfen Ihnen!


Das Kennzeichenrecht schützt den Firmennamen und die Marken des Softwareherstellers sowie den Namen des Computerprogramms als sog. Werktitel. Der Firmen- und Werktitelschutz entsteht automatisch ab Benutzungsaufnahme, während Marken in der Regel erst durch Eintragung beim Markenamt Schutz erlangen (Ausnahme: Schutz durch Verkehrsgeltung oder Bekanntheit). Oftmals kann ein Zeichen auch doppelt geschützt sein. So ist z.B. das Wort "Microsoft" automatisch als Firmenname geschützt, ist aber gleichzeitig auch als Marke eingetragen. Genauso verhält es sich mit der Bezeichnung "Windows", das sowohl Werktitelschutz als auch Markenschutz genießt.

Ein solcher zusätzlicher Markenschutz kann aus verschiedenen Gründen vorteilhaft sein, so z.B. um einen größeren Schutzumfang zu erlangen, für bessere Beweis- oder Lizenzierungsmöglichkeiten oder für einen einfacheren Erhalt des Schutzrechtes (Benutzungsunterbrechung können den Firmen- und Werktitelschutz entfallen lassen, den Markenschutz hingegen nicht). Zudem können über das Markenrecht auch bestimmte Elemente der Software gesondert geschützt werden, wie z.B. ein bestimmter Slogan, ein besonderer Jingle als Hörmarke (z.B. Intel-Musik) oder die Softwareverpackung als 3-D-Marke.

   










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