Vertragsrecht beim Kunst- & Fotografenrecht

Das Vertragsrecht spielt für das Kunst- als auch Fotografenrecht eine zentrale Rolle. Wir helfen Ihnen mit unserer Fachexpertise und Erfahrung.

Das Vertragsrecht spielt sowohl im Kunst- als auch Fotografenrecht eine zentrale Rolle. Denn mit Hilfe von Lizenzverträgen wird Rechteinhabern erst eine umfassende kommerzielle Verwertung ihrer Werke ermöglicht. Zugleich erhalten Lizenznehmer die Gelegenheit, urheberrechtlich geschützte Werke gegen ein Entgelt nutzen zu dürfen, ohne diese selbst durch eigene Leistung erschafft zu haben.

Im Urhebervertragsrecht ist vor allem die sog. Zweckübertragungstheorie zu berücksichtigen. Diese besagt, dass grundsätzlich nur die für den vorgesehenen Vertragszweck notwendigen Rechte eingeräumt werden. So hat z.B. der Auftraggeber von Bewerbungsfotos ohne gesonderte Vereinbarung nicht zwangsläufig auch das Recht, dieses Foto im Internet zu veröffentlichen. Man spricht daher von der sog. Spezifizierungslast des Verwerters, d.h. der Lizenznehmer muss alle für ihn erforderlichen Nutzungsarten explizit im Vertrag benennen, um sicherzugehen, dass er die notwendigen Rechte für seine gewünschte Verwertung bekommt. Bestehen bei der Auslegung des Vertrages Zweifel bzw. besteht - wie oft in der Praxis - überhaupt kein schriftlicher Vertrag, verbleiben die Rechte im Zweifel beim Urheber.

   










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