Datenschutzrecht im Start-up & Webshop-Recht

Im Start-up- und Webshoprecht ist das Thema Datenschutz regelmäßig ein zentrales Thema.



In der Geschäftspolitik vieler Internetunternehmen gilt regelmäßig der Grundsatz, dass soviel Daten wie möglich gesammelt und gespeichert werden sollten. Denn mit personenbezogenen Daten lassen sich nicht nur kundenspezifische Werbekampagnen durchführen, sondern die Anzahl der personenbezogenen Daten haben auch einen Wert als solchen; sie bestimmen oftmals den Wert eines Internetunternehmens mit.

Die wirtschaftliche Zielsetzung von Unternehmen der größtmöglichen Datenakkumulation steht der Rechtslage allerdings diametral entgegen. Das Datenschutzrecht hat es nämlich zum Ziel, das Daten möglichst sparsam erhoben und verarbeitet werden.

Selbst Internetunternehmen, die lediglich einen Webshop betreiben, kommen zwangsläufig mit dem Datenschutzrecht in Berührung, was ein alltägliches Beispiel illustriert: Kauft ein Kunde in einem Webshop ein, muss dieser neben seinem Namen und Anschrift, Geburtsdatum und Geschlecht und - je nachdem welche Zahlungsart ausgewählt wird - seine Bankverbindung angeben. In vielen Fällen willigt der Kunde durch Bestätigung der AGB zudem darin ein, dass bei Auskunfteien (z.B. Schufa) Informationen zur Bonität eingeholt werden dürfen und der Kunde den Newsletter – vielleicht auch von Partnerunternehmen – erhalten möchte. Möglicherweise werden die Kundendaten sogar ins Ausland - z.B. weil dort der Lieferant sitzt – versendet und das Internetunternehmen verwendet Google Analytics oder einen Facebook Like-it Button. All dies sind datenschutzrelevante Vorgänge, die das Internetunternehmen in seiner Datenschutzerklärung abbilden, d.h. sich vom Kunden die Zustimmung einholen muss.

Datenschutz betrifft Unternehmen aber nicht nur in ihrem Handeln gegenüber ihren Kunden:

 

   










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