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Design, Fotografie & Kunst

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Verletzt ein Unternehmen die Kennzeichenrechte eines Dritten und gibt das Unternehmen daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, begründet die Unterlassungserklärung konkrete Handlungspflichten, die Kennzeichenverletzung auch auf Drittwebseite zu unterbinden. Der BGH hat daher einen Unterlassungschuldner zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, weil er nicht dafür gesorgt hatte, dass die rechtsverletzende Firmenbezeichnung aus Branchenverzeichnissen im Internet gelöscht wird.

BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12

Der Sportartikelhersteller PUMA hat gerichtlich die Löschung einer Marke beantragt, die sich nach ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Markenparodie an das Original anlehnt. Mit Urteil vom 2. April 2015 (Az. I ZR 59/13) gab der Bundesgerichtshof dem bekannten Sportartikelhersteller recht.

BGH, Urteil vom 2. April 2015 (Az. I ZR 59/13)